Studienplatz einklagen: Nicht auf Ablehnungsbescheid warten

Köln (dpa/tmn) · Um den gewünschten Studienplatz zu bekommen, sind die meisten Abiturienten bereit, viel zu tun. Manche ziehen sogar bis vor Gericht. Wer sich in die Uni einklagen will, muss jedoch viel Geld investieren. Und ganz einfach ist der Umweg über die Justiz nicht.

 Für einen Platz im Wunschstudium haben die Leistungen nicht gereicht? Für manche ist die Klage um einen Studienplatz eine Option, die häufig Erfolg hat, aber viel Geld kostet. Foto: Alaa Badarneh

Für einen Platz im Wunschstudium haben die Leistungen nicht gereicht? Für manche ist die Klage um einen Studienplatz eine Option, die häufig Erfolg hat, aber viel Geld kostet. Foto: Alaa Badarneh

„Ich bin nicht reingekommen“ - wenn ein junger Mensch diesen Satz sagt, ist er im besten Fall vor einer Clubtür gescheitert. Im schlechteren Fall hat die Abiturnote nicht für eine Zulassung für den Wunschstudiengang gereicht. Die Hochschule teilt mit: Tut uns leid, für Sie haben wir keinen Platz mehr. Dann bleibt nur die Möglichkeit, auf das nächste Semester zu warten - oder sich an der Uni einzuklagen . Doch ohne das Einhalten von Fristen und Formalitäten haben Kläger keinen Erfolg. Letzteres sei zwar derzeit „mächtig hip“, wie Rechtsanwalt Christian Birnbaum aus Köln erklärt.

Der Klageweg an die Uni führt über zwei Schriftstücke. Zunächst müssen Kläger einen Kapazitätsantrag bei der Hochschule stellen. Mit dem formlosen Schreiben bewerben sie sich für einen Studienplatz „außerhalb der festgesetzten Kapazitäten“ - diese Formulierung sollte man ruhig benutzen, rät Birnbaum. Hochschule, Studiengang und Fachsemester sollten ebenfalls angegeben werden.

Allerdings: Oft enden die Fristen für den Antrag, noch bevor die Uni überhaupt die Ablehnungsbescheide verschickt - sofern sie das überhaupt tut. „Manche Unis schicken nur Zulassungsbescheid“, erklärt Birnbaum. „Dann sagt die Uni zum Kapazitätsantrag: Sorry, zu spät.“ Der Antrag ist zwar oft bis zum 15. Oktober möglich, aber nicht in jedem Bundesland: „In Baden-Württemberg wären Sie draußen.“ Deshalb sollten Kläger die Fristen genau prüfen und nicht auf die Antwort der Uni auf ihre reguläre Bewerbung warten.

Jetzt kommt Schritt zwei für den Kläger: Er muss einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht stellen. Das Gericht soll die Hochschule anordnen, den Bewerber vorläufig zuzulassen. Die Uni muss dann beweisen, dass sie den Platz nicht hat. Doch auch bei diesem Antrag entscheiden die Fristen alles.

Wird der Eilantrag zu früh abgeschickt, lehnt das Gericht ihn ab. Birnbaum zufolge lautet die Argumentation einfach gesprochen so: „Sie haben es ja gar nicht eilig.“ Andersherum kann es bei einem Antrag, der nach Beginn des Semesters eingeht, in etwa heißen: „Eilig können Sie es nicht haben, Sie wären ja ohnehin nicht mehr reingekommen.“ Auch dann ist der Antrag unzulässig.

Der Zeitraum zwischen dem 1. September und 15. Oktober sei am besten für den Eilantrag geeignet. „Da gab es bisher noch keine Schwierigkeiten“, sagt der Anwalt. In Nordrhein-Westfalen und Hamburg müssen sich Kläger allerdings schon vorher regulär für den Studiengang beworben haben, in den sie sich nun einklagen möchten. Außerdem ist eine gewisse Flexibilität gefragt: „Wenn Sie den Studienplatz für Psychologie in Madgeburg statt in Köln bekommen, haben Sie keine Chance mehr, sich in Köln einzuklagen.“

Die Chancen, durch eine Klage doch noch studieren zu können, seien umso höher, je kleiner der Studiengang ist und je weniger Bewerber klagen, erläutert Birnbaum. Die Kosten für eine Klage an einer einzigen Uni beliefen sich auf etwa 1500 bis 2800 Euro. „Wer sich aber gleichzeitig an 15 Hochschulen für Medizin einklagen will, zahlt gut und gerne 30 000 Euro.“

Wer einen Studienplatz einklagen will, kann einen Kapazitätsantrag jeweils zum Wintersemester (WS) oder Sommersemester (SS) stellen. Unterschiede gibt es teilweise zwischen den Vergabeverfahren der Hochschulen (HVV) und den zentralen Vergabeverfahren (ZVV) in Fächern wie Medizin. Rechtsanwalt Christian Birnbaum aus Köln nennt folgende Fristen:

Baden-Württemberg:

Wintersemester: 15. Juli (HVV und ZVV)

Sommersemester: 15. Januar (HVV und ZVV)

Berlin:

Wintersemester: 1. Oktober (HVV und ZVV)

Sommersemester: 1. April (HVV und ZVV)

Bremen:

Wintersemester: Uni: 15. September, FH: 10. September (HVV)

Sommersemester: Uni: 15. März, FH: 10. März (HVV)

Hessen :

Wintersemester: Uni: 1. September, FH: 20. September (HVV); 1. September (ZVV)

Sommersemester: Uni: 1. März, FH: 1. März (HVV); 1. März (ZVV)

Mecklenburg-Vorpommern:

Wintersemester: 15. Juli (ZVV)

Sommersemester: 15. Januar (ZVV)

Niedersachsen:

Wintersemester: Uni: 15. Oktober (HVV und ZVV), FH: 20. September (HVV); 15. Oktober (ZVV)

Sommersemester: Uni: 15. April (HVV), FH: 1. März (HVV); 15. April (ZVV)

Nordrhein-Westfalen:

Wintersemester: 1. Oktober (HVV)

Sommersemester: 1. April (HVV)

Saarland:

Wintersemester: 15. Oktober (HVV), 15. Juli (ZVV)

Sommersemester: 15. Januar (HVV und ZVV)

Sachsen-Anhalt:

Wintersemester: 15. Juli (HVV und ZVV)

Sommersemester: 15. Januar (HVV und ZVV)

Schleswig-Holstein:

Wintersemester: 15. Juli (HVV)

Sommersemester: 15. Januar (HVV)

Thüringen:

Wintersemester: 15. Juli (HVV und ZVV)

Sommersemester: 15. Januar (HVV und ZV)

Bayern, Brandenburg, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Sachsen: Keine

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