Unfallversicherung kann auch bei unentgeltlicher Arbeit greifen

Karlsruhe (dpa/tmn) · Auch unentgeltlich Beschäftigte sind unter Umständen durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Das gilt zumindest dann, wenn sie wie ein Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die Unfallversicherung auch bei unentgeltlicher Arbeit greifen kann. (Az.: S 4 U 4761/10). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.

In dem Fall war ein Mann tödlich auf einer Baustelle verunglückt. Er hatte als Bauhelfer in der Zimmerei seines Sohnes gearbeitet. Geld zahlte ihm der Sohn dafür nicht. Nach dem Unglück lehnte es die zuständige Berufsgenossenschaft ab, der Ehefrau eine Witwenrente zu zahlen. Der Verstorbene sei aus Gefälligkeit ohne Entgelt tätig gewesen. Die Voraussetzungen für eine arbeitnehmerähnliche „Wie-Beschäftigung“ lägen nicht vor. Nur dann müsse die Unfallversicherung zahlen.

Das sahen die Richter anders und gaben der Witwe Recht. Anders als bei typischen Gefälligkeitsleistungen innerhalb der Familie habe der Verstorbene seine Hilfeleistung nicht auf familiären Baustellen erbracht. Vielmehr arbeitete er auf Baustellen fremder und damit zahlender Auftraggeber.

Hinzu komme, dass es sich bei der Tätigkeit des Verstorbenen nicht um eine relativ gefahrlose Hilfstätigkeit gehandelt habe. Der Verstorbene habe vielmehr auch auf Leitern steigen und Kontrollarbeiten in allen Räumen der jeweiligen Baustelle verrichten müssen. Er sei also den meisten Gefahren, die von einer Baustelle ausgehen, ausgesetzt gewesen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort