Urteil: Bloße Unhöflichkeit kein „Mobbing“

Frankfurt/Main (dpa) · Systematische Demütigung oder einfach nur ein rauer Tonfall am Arbeitsplatz? Beschäftigte, die ihrem Chef Mobbing unterstellen und deshalb die Arbeit verweigern, müssen ihre Behauptung belegen können.

Bloße Unhöflichkeiten von Vorgesetzten oder ein harscher Tonfall sind noch kein „Mobbing“ und deshalb kein Grund, die Arbeit niederzulegen. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor. Damit wurde zugleich die fristlose Kündigung für eine Managerin wegen „beharrlicher Arbeitsverweigerung“ für zulässig erklärt (Aktenzeichen: 7 BV 162/12).

Die bei einem Versicherungsunternehmen tätige Frau war mit mehreren Vorgesetzten immer wieder wegen Differenzen bei der Arbeit aneinandergeraten. Schließlich war sie krankgeschrieben. Als sie von den Ärzten wieder als arbeitsfähig eingestuft wurde, weigerte sie sich trotz mehrerer Aufforderungen, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Wegen der Umgangsformen der Vorgesetzten müsse sie damit rechnen, wieder krank zu werden, hatte sie argumentiert. Sie werde in der Firma systematisch ausgegrenzt, also „gemobbt“.

Laut Urteil konnte die Frau allerdings nur einen rauen Umgangston der Vorgesetzten und häufige Kritik an ihrer Arbeitsleistung sowie eine hohe Arbeitsbelastung nachweisen. „Mobbing“ liege allerdings erst dann vor, „wenn unerwünschte Verhaltensweisen bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt“ werde, heißt es im Urteil.

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