Urteil: Weiterhin kein Kündigungsschutz im Ehrenamt

Erfurt (dpa) · Millionen Deutsche engagieren sich ehrenamtlich in Vereinen, Hospizen und kirchlichen Einrichtungen. Da sie kein Geld bekommen, sind sie arbeitsrechtlich schlechter gestellt als andere Beschäftigte. Laut dem Bundesarbeitsgericht soll das auch so bleiben.

 Ob in der Bewährungshilfe, am Seelsorgetelefon, bei der Essensvergabe der Tafeln oder im Tierschutz: Ehrenamtliche sind vielerorts im Einsatz. Arbeitnehmer-Rechte haben sie nicht. Foto: Patrick Seeger

Ob in der Bewährungshilfe, am Seelsorgetelefon, bei der Essensvergabe der Tafeln oder im Tierschutz: Ehrenamtliche sind vielerorts im Einsatz. Arbeitnehmer-Rechte haben sie nicht. Foto: Patrick Seeger

Ehrenamtliche genießen auch künftig nicht dieselben Schutzrechte wie Arbeitnehmer. Da das Ehrenamt unentgeltlich ausgeübt werde, könne es nicht mit einem Arbeitsverhältnis gleichgesetzt werden, urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einer Grundsatzentscheidung (Aktenzeichen: 10 AZR 499/11).

So fallen ehrenamtliche Mitarbeiter auch weiterhin nicht unter die Kündigungsschutzregeln. Sie können daher formlos, ohne Angabe von Gründen oder Einhaltung von Fristen von ihrer Tätigkeit entbunden werden. Damit scheiterte eine 46-Jährige aus Chemnitz auch vor dem obersten Arbeitsgericht mit ihrer Klage.

Die langjährige Telefonseelsorgerin musste von einem Tag auf den anderen gehen, ohne dass ihr die Gründe dafür genannt worden waren. „Ich wollte, dass man darüber nachdenkt, wie man mit Ehrenamtlichen umgeht. Sie arbeiten schon ohne Geld und haben null Rechte“, begründete die Frau ihren Weg durch die Gerichtsinstanzen.

Sie hatte knapp acht Jahre lang zehn Stunden im Monat für die Diakonie Stadtmission gearbeitet und dafür eine monatliche Aufwandsentschädigung von 30 Euro enthalten. 2010 wurde sie dann mündlich vor die Tür gesetzt.

Das Ehrenamt entspreche einem Auftragsverhältnis, dass jederzeit beendet werden könne, führte das Bundesarbeitsgericht aus. Der Vorsitzende Richter Ernst Mikosch rügte jedoch die Art und Weise, wie der Verein mit der Klägerin umgesprungen sei.

Die Telefonseelsorge, die für Menschen in schwierigen Situationen da sei, müsse auch einen sensiblen Umgang mit ihren Mitarbeitern pflegen. „Das Mindeste, was man nach einer jahrzehntelangen Tätigkeit erwarten kann, ist ein Dankschreiben.“ Allerdings sei die Frage des Stils nicht rechtlich zu klären, sagte Mikosch und appellierte an die Streitparteien: „Seien Sie nett zueinander.“

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