Häufig im Herbst zu hören Zu welchen Uhrzeiten gilt der Krach von Laubbläsern als Lärmbelästigung?

Es kann zwar störend sein, wenn in der Nachbarschaft jemand den Laubbläser anwirft. Die Geräte dürfen aber auch in Wohngebieten genutzt werden – zumindest zu manchen Uhrzeiten.

 Laubbläser kommen im Herbst oft zum Einsatz. Man darf sie aber nicht zu jeder Zeit einschalten.

Laubbläser kommen im Herbst oft zum Einsatz. Man darf sie aber nicht zu jeder Zeit einschalten.

Foto: dpa-tmn/Ralf Hirschberger

So schön die Blätter im Herbst auch aussehen, sie können eine Menge Arbeit machen. Manch einer freut sich einfach nur darüber, wie schön das Laub in rötlichen und gelben Farben über die Landschaft verteilt ist. Für andere ist es ein Ärgernis, denn sie müssen das ganze Laub irgendwie weg bekommen.

Früher oder später kommt dann oft der Laubbläser zum Einsatz. Der Krach, der dabei entsteht, ist besonders in Wohngebieten störend. Deshalb steht schnell die Frage im Raum: Dürfen die um diese Uhrzeit überhaupt so einen Lärm veranstalten?

Zu welchen Uhrzeiten ist der Laubbläser verboten oder erlaubt?

Bevor es zum ernsthaften Streit kommt, weil jemand in der Nachbarschaft das Laub entfernen will, lohnt sich ein Blick auf die geltenden Vorschriften. Darin wird nämlich grundlegend beantwortet, was zumeist erlaubt ist und was nicht. In diesem Fall verrät die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, welche Grenzen dem Einsatz von Laubbläsern gesetzt sind.

Im Kern sagt diese Verordnung aus, wann lärmintensive Geräte in Wohngebieten und einigen anderen Gebieten (siehe Info) im Freien betrieben werden dürfen. Demnach ist die Nutzung für die weniger lauten Geräte nur zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist der Betrieb ganztägig untersagt.

Die Verordnung macht aber an diesem Punkt nicht halt, sondern definiert weitere Einschränkungen. Unter den 57 unterschiedlichen Geräte- und Maschinenarten, die dort aufgelistet sind, gibt es nämlich einige, die noch stärker reguliert werden. Zu diesen Krachmachern zählt auch der Laubbläser. Er darf deshalb nur an Werktagen betrieben werden, und zwar zwischen 9 Uhr und 13 Uhr sowie zwischen 15 Uhr und 17 Uhr.

Gibt es Ausnahmen von diesen Regeln für Laubbläser?

In der Praxis kann man sich auf diese Uhrzeiten aber nicht immer verlassen. Das Bundesumweltministerium erklärt hierzu im Allgemeinen: “Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Einschränkungen festlegen, aber auch Ausnahmen von den zeitlichen Betriebseinschränkungen zulassen. Daneben gibt es weiterhin Regelungen von Ländern und Gemeinden, unter anderem zur Wahrung der Mittagsruhe.“

Hierzu erklärt der Bürger- und Unternehmensservice des Landes Rheinland-Pfalz zwar, dass die Mittagsruhe im Land nicht gesetzlich geschützt ist. Sie könne aber „privatrechtlich (z.B. im Mietvertrag) oder durch eine Gemeindesatzung oder Verordnung“ festgelegt sein. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass sich die zulässigen Betriebszeiten ortsabhängig unterscheiden können. Eine Nachfrage bei der Gemeinde bringt im Zweifelsfall Klarheit.

Was tun bei einer Lärmbelästigung durch Laubbläser?

Bevor Sie eine Lärmbelästigung anzeigen, rät der Bürgerservice zu einem persönlichen Gespräch mit dem Verursacher des Lärms. Auf diesem Weg lässt sich das eigene Anliegen vielleicht ganz einfach klären.

Falls sich jedoch keine Einigung erzielen lässt, können Sie eine Lärmbelästigung beim Ordnungsamt der Gemeinde anzeigen. In akuten Fällen und außerhalb der Dienstzeiten der Gemeinde ist die Polizei zuständig. Die Beamten können dafür sorgen, dass der Laubbläser ausgeschaltet wird, falls der Nachbar ihn außerhalb der erlaubten Zeiten benutzt und somit eine Lärmbelästigung vorliegt.

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