Der Erfolg steht im Vordergrund

Sabine Plate-Betz von der Vereinigung Trierer Unternehmer (VTU) und Michaela Kirsch von der DGB Rechtsschutz GmbH Büro Trier kommentieren als Vertreterinnen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein Urteil aus dem Arbeitsrecht.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil Arbeits- und Werkvertrag weiter voneinander abgegrenzt (Aktenzeichen: 10 AZR 282/12).
Im verhandelten Fall ging es um die Frage, ob ein Arbeits- oder ein Werkvertrag besteht: Der Kläger ist seit 2005 auf der Grundlage von zehn als Werkvertrag bezeichneten Verträgen tätig geworden.
Er sollte Bodendenkmäler in einem EDV-gestützten System erfassen und nachqualifizieren. Diese Tätigkeit sollte er in der Dienststelle des Landesamtes erbringen, wobei er keinen Schlüssel hierfür besaß. Die regelmäßige Arbeitszeit war von 7.30 Uhr bis 17 Uhr. Er verfügte über einen PC-Arbeitsplatz mit persönlicher Benutzerkennung. Der Termin zur Fertigstellung der vereinbarten Leistungen wurde auf den 30. November 2009 datiert. Als Vergütung hierfür wurden 31 200 Euro inklusive Mehrwertsteuer festgelegt. Der Kläger konnte dies in Einzelbeiträgen von je 5200 Euro abrechnen, wenn er die Bearbeitung bestimmter Gebiete abgeschlossen hatte.Am Ende zählt das Ergebnis


Laut Paragraf 631 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird der Unternehmer durch einen Werkvertrag zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrages ist die Her-stellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienst-leistung herbeizuführender Erfolg.
Demgegenüber erteilt der Auftraggeber beim Dienstvertrag gemäß des Paragrafen 611 des BGB nur einen Auftrag zum Tätigwerden. Einen Erfolg beziehungsweise ein Ergebnis will und kann der Beauftragte daher gar nicht garantieren. Der Arbeitsvertrag ist eine besondere Form des Dienstvertrages: Beim Arbeitsvertrag kommt es dem Arbeitgeber stets darauf an, dass der Arbeitnehmer für ihn tätig wird. Als Abgrenzungskriterium des Arbeitsvertrages zum Werkvertrag gelten unter anderem folgende Punkte: Der Leistungsverpflichtete ist sozial vom Arbeitgeber abhängig. Er wird nur für einen Auftraggeber tätig und ist in der Wahl von Arbeitszeit und Umfang an den Auftraggeber gebunden. Der Auftraggeber stellt Arbeitsmittel zur Verfügung, der Auftragnehmer ist in die Betriebsstruktur des Arbeitgebers eingegliedert. Das Vorliegen dieser oder nur einzelner Umstände spricht dann für eine Arbeitnehmertätigkeit.
Die betreffenden Personen sind jedenfalls dann Arbeitnehmer, wenn die angeführten Punkte überwiegen. Auf den Inhalt des schriftlichen Vertrages oder auf die Bezeichnung des Arbeitnehmers kommt es dabei nicht an. Laut dem BAG ist der wahre Geschäftsinhalt maßgeblich und nicht die Bezeichnung. (red)

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