Im Zweifelsfall nichts unterschreiben

Es kann fast jeder in die Situation kommen, plötzlich mit einer Kündigung konfrontiert zu sein. Auch wer selbst die Erfahrung noch nicht gemacht hat, weiß in der Regel aus dem Bekanntenkreis, wie schnell so etwas gehen kann.

Jeder stellt sich dann die Frage, was er in der akuten Phase unternehmen muss und wie er sich wehren kann.

Zunächst einmal ist es wichtig, sich vorsorglich eine Klagefrist von drei Wochen vorzumerken, die ab Erhalt oder Ausspruch der Kündigung zählt. Das gilt auch für fristlose Kündigungen.

Innerhalb dieser drei Wochen muss überprüft werden, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat. Das heißt, ob unter rechtlichen Gesichtspunkten die Voraussetzung für eine Kündigung vorliegt und das Arbeitsverhältnis unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutz gesetzes fällt.

Diese Prüfungen müssen innerhalb der Drei-Wochen-Frist abgeschlossen sein. Nach Ablauf dieser Zeit ist in der Regel eine Klage nicht mehr möglich. In jedem Fall sollte von fachkompetenter Seite überprüft werden, ob die Kündigungsfrist eingehalten worden ist. Hier kommt es darauf an, ob die Kündigung einzelvertraglich vereinbart worden ist, und ob die dort vereinbarte Frist mit einer gesetzlichen oder tariflich vorgesehenen Kündigungsfrist übereinstimmt und eingehalten worden ist. Ist die Kündigungsfrist nicht beachtet worden, kann das Arbeitsamt eine Sperrfrist erheben, und der Betroffene erhält vorübergehend kein Arbeitslosengeld.

Vorsicht bei Ausgleichsquittungen



Was den Kündigungsschutz betrifft, unterliegen Schwerbehinderte oder diesen Gleichgestellte einem besonderen Schutz. Sie sollten prüfen lassen, ob das Schwerbehindertengesetz vor Ausspruch der Kündigung beachtet worden ist.

Wichtig ist, beim Ausspruch der Kündigung nichts zu unterschreiben. Auch eine sogenannte Ausgleichsquittung, die den Erhalt der Lohnsteuerkarte und sonstiger Arbeitspapiere bestätigt, sollte im Zweifelsfall nur nach fachkundiger Beratung unterschrieben werden. Manche Arbeit geber versehen diese Ausgleichsquittungen zusätzlich mit Verzichtserklärungen.

Oft drängen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter, im Kündigungsfall eine Aufhebungsvereinbarung oder einen Klageverzicht zu unterschreiben. Auch das hat für den Unterzeichnenden rechtlich bedeutende Konsequenzen und sollte nicht ohne rechtliche Beratung geschehen. Per Unterschrift bestätigt werden kann allenfalls der Erhalt des Kündigungsschreibens.

Nach der Kündigung sollte sich der Betroffene gleich am ersten Tag seiner Arbeits losigkeit beim Arbeitsamt melden.

Expertentipp

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