Ist die Firma pleite, zahlt die Arbeitsagentur

Was tun, wenn der Arbeitgeber in Konkurs geht? Wie steht es mit den Lohn- und Gehaltszahlungen? Arbeitnehmer in dieser Situation sollten zunächst unbedingt beim Arbeitsamt einen Antrag auf Insolvenzgeld stellen. Dieses stellt einen wesentlichen Teil der offenen Lohn- und Gehaltszahlungen sicher.

Voraussetzung ist allerdings, dass das zuständige Amtsgericht das Insolvenz verfahren entweder eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet hat. Damit es eine der beiden vorgenannten Entscheidungen treffen kann, muss zuvor ein Insolvenzantrag gestellt werden, was auch jeder Beschäftigte tun kann. Rückwirkend vom Tag der Gerichtsentscheidung erhält der Arbeitnehmer für maximal drei Monate seine offenen Lohn- und Gehaltsforderungen.

Die Insolvenzgeldzahlung des Arbeitsamts deckt alle Ansprüche ab. Hierzu ge hören neben dem monat lichen Netto entgelt unter anderem auch Überstundenvergütung, Provisionen, Tantiemen, anteiliges Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie vermögenswirksame Leistungen. Bedingung ist jedoch, dass diese Ansprüche in dem Drei-Monats-Zeitraum erarbeitet worden sind. Da die Sozialversicherungsträger ebenfalls Insolvenzgeld erhalten, sind auch die Kranken- und Rentenversicherung abgedeckt. Ein Arzt besuch ist daher ohne weiteres möglich.

Besonders wichtig: Der Insolvenzgeldantrag muss an die Agentur für Arbeit am Sitz des Betriebs gerichtet werden. Dies muss unbedingt innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung oder Ablehnung des Insolvenzantrags geschehen, soll der Anspruch nicht verfallen. Dabei reicht zunächst ein formloser Antrag aus. Das ausgefüllte Formular des Arbeitsamts kann später nachgereicht werden.

Amtsgericht muss zuerst entscheiden



Anwalt Jens Lieser von der Rechtsanwaltskammer Koblenz betont in diesem Zusammenhang allerdings, dass das Geld erst nach der Entscheidung des Amts gerichts ausgezahlt werden kann. Ein Vorschuss könne auf Antrag nur gewährt werden, wenn das Arbeits verhältnis vor der Entscheidung des Amtsgerichts be endet ist. Alle anderen Ansprüche, die außerhalb der drei Monate entstanden sind, müssen im Fall der Eröffnung beim Insolvenz verwalter geltend gemacht werden. Dieser wird jedoch meist erst nach Jahren lediglich einen Teilbetrag auszahlen. Diese sogenannte Insolvenzquote liegt in der Regel unter zehn Prozent der bestehenden Forderungen. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat und sind ausreichende Vermögenswerte vorhanden, ist im Insolvenzverfahren auch noch eine Zahlung aus einem abzuschließenden Sozialplan zu erwarten.

Besteht das Arbeitsverhältnis nach einer Insolvenzeröffnung noch fort, ist der Verwalter verpflichtet, die ab Verfahrenseröffnung fällig werdenden Löhne und Gehälter zu zahlen - unter der Voraussetzung, dass freie Vermögenswerte vorhanden sind. Deshalb kann es für den Beschäftigten günstiger sein, das Arbeitsverhältnis selbst zum Tag der Insolvenzeröffnung fristlos zu kündigen. Meldet er sich dann sofort arbeitslos, erhält er ab diesem Tag ohne eine Sperrfrist Arbeitslosengeld.

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