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So stellen Sie eine Patientenverfügung und Vollmacht aus

Mal ist es ein Autounfall, mal ein schwerer Schlaganfall: Jeden Menschen, ob alt oder jung, kann es treffen. Ab 2023 gilt das Notvertretungsrecht für Ehepartner. Daher sollte man frühzeitig vorsorgen und seine Wünsche formulieren. Vier Instrumente helfen dabei. Patientenverfügung: Mit diesem Schreiben bringt man zum Ausdruck, wie viel Medizin am Ende des Lebens eingesetzt werden soll. Womöglich wird gar ein Betreuungsgericht eingeschaltet, wie die Verbraucherzentrale erklärt. Sie rät daher, eine Patientenverfügung möglichst detailliert und konkret aufzusetzen. Grundsätzlich empfehlen die Verbraucherzentralen, vor der Formulierung der Patientenverfügung den Rat eines Arztes einzuholen. Die Patientenverfügung muss schriftlich aufgesetzt sein. Am besten bestätigt man alle drei Jahre per Unterschrift, dass sie noch gilt. Vorsorgevollmacht: Zum 1. Januar 2023 tritt ein "Notvertretungsrecht" für Ehegatten und Lebenspartner in Kraft. Dieses gibt dem Partner für eine begrenzte Zeit von sechs Monaten die Möglichkeit zu entscheiden. Wer nicht will, dass der Ehepartner dieses Recht ausübt, kann schriftlich widersprechen oder eine andere Person bevollmächtigen. Zudem sollte ein Angehöriger für den Fall der Fälle Zugriff auf Konten haben, um Miete, Krankenhaus- oder Handwerkerrechnungen bezahlen zu können. Betreuungsverfügung: Wenn ein Mensch seine Angelegenheiten nicht mehr selbst ordnen kann und keine Vorsorgevollmacht vorhanden ist, setzt das Betreuungsgericht einen Betreuer ein. Der Unterschied zur Vorsorgevollmacht: Ein Gericht kontrolliert hier den Betreuer. Das kann wichtig sein, wenn es um viel Geld oder um Immobilien geht. Sorgerechtsverfügung: Wer minderjährige Kinder hat, kann mit einem solchen Instrument festlegen, wer sich um die Kinder kümmert, wenn beiden Elternteilen etwas zustößt. Kinder im Alter zwischen 14 und 17 Jahren haben nach dem Tod der Eltern ein Mitspracherecht über ihren Vormund. Ab 18 Jahren erübrigt sich die Sorgerechtsverfügung.

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