Erbe nur bei Gegenleistung

Wer etwas zu vererben hat, hat vieles zu bedenken. Nur selten entspricht die gesetzliche Erbfolge dem letzten Willen des Erblassers. Wer richtig vorsorgen will, sollte deshalb mit einem Rechtsanwalt eine optimal auf die eigenen Lebensverhältnisse abgestimmte Lösung vorbereiten.

 Rechtsanwalt Jörg Hosp, Rechtsanwaltskanzlei Hosp Frischbier, Wittlich.Foto: privat

Rechtsanwalt Jörg Hosp, Rechtsanwaltskanzlei Hosp Frischbier, Wittlich.Foto: privat

Lebt ein Paar ohne Trauschein zusammen, kann es kein gemeinschaftliches Testament aufsetzen. Dies können nur Ehepaare oder eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften. Unverheiratete Paare oder auch Geschwister müssen einen Erbvertrag errichten, wenn sie gemeinsam über ihr Vermögen nach dem Tode bestimmen möchten.

Einen Erbvertrag können beliebige Personen miteinander schließen, doch muss er immer von einem Notar errichtet werden. Sonst ist er unwirksam! Im Gegensatz zum Testament kann der Erblasser in einem Erbvertrag mit seinem Vertragspartner festlegen, dass dieser eine Gegenleistung dafür erbringt, dass ihn der Erblasser als Erbe eingesetzt hat. In der Praxis werden häufig Pflegeleistungen oder Rentenzahlungen vereinbart, die der im Vertrag genannte Erbe zu Lebzeiten gegenüber dem Erblasser zu leisten hat. Doch aufgepasst: Auch bei einem Erbvertrag wird nur das vererbt, was beim Tod des Erblassers noch vorhanden ist. Es besteht keinerlei Verpflichtung, einen bestimmten Betrag für die eingesetzten Erben zu erhalten.

Bei einem Erbvertrag muss der Vertragspartner daher damit rechnen, dass die Erbschaft wesentlich kleiner ausfällt, als er bei Abschluss des Erbvertrages gedacht hatte. Problematisch wird dies, wenn sich der Vertragspartner des Erblassers etwa zur Pflege und zur Zahlung einer Rente an den Erblasser verpflichtet hat. Lebt der Erblasser in "Saus und Braus", ist zu befürchten, dass von der Erbschaft nichts mehr übrig bleibt.

Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55.

Unser Autor Jörg Hosp ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Hosp Frischbier, Wittlich

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