Keine Panik bei Abmahnungen

Jeder Arbeitnehmer fürchtet sie: Die Abmahnung. Aber auch wer eine solche erhält, muss nicht in Panik geraten. Der erste Grundsatz im Falle einer Abmahnung lautet: Ruhe bewahren und auf keinen Fall spontan antworten! In den meisten Fällen ist es sinnvoller, die Abmahnung von einem Rechtsanwalt auf Fehler überprüfen zu lassen.

Denn viele Abmahnungen sind wirkungslos, da sie den formalen Ansprüchen nicht genügen. So dürfen beispielsweise nur eindeutige Verstöße gegen konkrete arbeitsrechtliche, also vertragliche Pflichten abgemahnt werden - so zum Beispiel, wenn Anweisungen nicht ausgeführt werden und der Betrieb dadurch Schaden nimmt. Abmahnungen allgemeiner Art, die beispielsweise die nachlassenden Leistungen des Arbeitnehmers bemängeln, sind wertlos und würden von einem Arbeitsgericht sofort für unwirksam erklärt.

Wer einen Widerspruch gegen eine Abmahnung einlegen möchte, sollte dies genau abwägen. Denn nach spätestens zwei Jahren müssen die Abmahnung und alle Schriftstücke, die mit ihr in Zusammenhang stehen, aus der Personalakte entfernt werden. Selbst wenn vor Ablauf dieser Frist eine Kündigung mit der Begründung erfolgt, dass vorher ausgesprochene Abmahnungen ohne Erfolg waren, kann das Amtsgericht eine Abmahnung auch rückwirkend auf Wirksamkeit überprüfen. War die Abmahnung unwirksam, muss die Kündigung zurückgenommen werden.

Es kann sich also lohnen und Streit vermeiden helfen, die Abmahnung zunächst einmal ohne Widerspruch hinzunehmen. Möglicherweise ist es sogar von Vorteil, eine Abmahnung erst in einem Kündigungsschutzprozess als fehlerhaft zu entlarven. Die Kündigung ist dann unwirksam und der Arbeitnehmer gewinnt den Prozess.

Die Rechtsanwaltskammer Koblenz benennt unter der Telefonnummer 0261/30335-55 auf Anfrage Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben. Infos darüber gibt es auch im Internet beim Anwaltsuchdienst unter www.rakko.de

Der Autor ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Hosp Frischbier, Wittlich.

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