Recht und Gesundheit Juristische Spitzfindigkeiten, handfeste Folgen

Zum Artikel „Länder tanzen nicht nach jeder Corona-Pfeife“ (TV vom 11. Januar) schreibt Dr. Stefan Spies:

In diesem wie auch in weiteren Artikeln zur neuesten (= 15.) Corona-Bekämpfungsverordnung heißt es: „Ab dem heutigen Montag dürfen Rheinland-Pfälzer neben Angehörigen aus dem eigenen Hausstand nur noch eine Person treffen, die aus einem anderen Haushalt kommt. Kinder bis sechs Jahre sind von der Regel in Rheinland-Pfalz ausgenommen.“ Dies gibt die Rechtslage in Rheinland-Pfalz zu undifferenziert wieder, da hier hinsichtlich des zwingenden Charakters der Regelung zwischen Treffen innerhalb und außerhalb der eigenen Wohnung zu unterscheiden ist: § 1 Abs. 1 der Verordnung regelt Treffen drinnen, § 2 Abs. 1 regelt Treffen draußen.

In § 1 Abs. 1 heißt es: „Private Zusammenkünfte (…) in der eigenen Wohnung (…) sollen (...) beschränkt werden“. In § 2 Abs. 1 heißt es: „Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder (...) gestattet“. In Gesetzes- und Verordnungstexten sind unterschiedliche Formulierungen in der Regel nicht zufällig gewählt, sondern beabsichtigt. Im ersten Fall handelt es sich um eine dringende Empfehlung („soll“), im zweiten Fall um ein striktes Verbot („ist nur gestattet“). Auch in der Begründung zur Verordnung heißt es in Bezug auf Treffen in privaten Räumlichkeiten, dass „an die Bürgerinnen und Bürger appelliert“ wird.

Diesen Unterschied für Treffen drinnen und draußen verdeutlicht auch ein Blick in § 24 der Verordnung. Hier wird aufgelistet, welche Verstöße gegen die Verordnung Ordnungswidrigkeiten darstellen. Die Aufzählung der dort genannten Normen beginnt mit § 1 Abs. 2 (!). § 1 Abs. 1 ist hier nicht erfasst, Verstöße gegen diese Soll-Vorschrift sind also keine (!) Ordnungswidrigkeit und damit nicht bußgeldbewehrt, Verstöße gegen § 2 Abs. 1 (die „Draußen-Vorschrift“) hingegen schon (vgl. § 24 Nr. 5). In anderen Bundesländern sind die Vorschriften strenger. So heißt es etwa in Bayern: „Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist (…) nur Angehörigen desselben Hausstands (…) erlaubt.“ Dies sind nicht nur juristische Spitzfindigkeiten, sondern es ergeben sich handfeste Folgen: Verordnungswidrige Treffen innerhalb der eigenen Wohnung können in Bayern geahndet werden, in Rheinland-Pfalz nicht.

Diese rechtlichen Darlegungen sollten niemanden dazu veranlassen, sich privat sorglos zu verabreden wie in Vor-Corona-Zeiten. Doch ungeachtet dessen erscheint mir eine vollständige und korrekte Information über die verbliebenen Möglichkeiten in diesen schwierigen Zeiten wichtig – zumal die Bevölkerung beileibe nicht nur aus sorglosen Feierwütigen besteht, sondern beispielsweise auch aus Menschen (= Grundrechtsträgern!), die mit psychischen Problemen infolge Vereinsamung oder mit massiven Problemen bei der Kinderbetreuung zu kämpfen haben (aber im näheren Umfeld über Verwandte/Bekannte verfügen, die einspringen könnten).

Dr. Stefan Spies, Trier

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