Leserbrief Laubfall oder Licht darf kein Grund mehr für Baumbeschädigung oder Fällung sein

Baumbeschädigung oder Baumfällung

Zur Kolumne Mietrechtstipp mit dem Thema „Entfernung des Überhangs – Baum droht abzusterben“ (Trierischer Volksfreund vom 24. September):

Das Urteil  des Bundesgerichtshofes vom 11. Juni 2021 muss man mehr als nur scharf kritisieren – es ist als skandalös zu bezeichnen und in keiner Weise zeitgemäß. Es ermöglicht jedem, ungestraft Sachbeschädigungen an Bäumen in der Nachbarschaft zu begehen.

Diese erleben wir als Baumpfleger täglich, und sie beeinträchtigen in aller Regel die Verkehrssicherheit.

Dass ein Baum dadurch so beschädigt werden kann, dass er gefällt werden muss, ist für den Eigentümer unzumutbar. Gerade in heutiger Zeit wird jeder Baum gebraucht, um positiv auf das Kleinklima zu wirken.

In dem Artikel wird nicht auf das Nachbarschaftsrecht in Rheinland-Pfalz eingegangen, das den Bäumen nach fünf Jahren Standzeit einen Bestandsschutz gibt — auch, wenn sie zu dicht an der Grenze stehen. Hat der Nachbar diesen Einspruch versäumt, sollte er nicht schneiden und kappen dürfen. Die Schäden, die dadurch entstehen, sind in der Regel  gravierend. Das gilt auch für Wurzelkappungen.

Hauptargumente für Astkappungen sind Blattwurf und Lichtmangel. Mit den Kappungen erreicht man aber das Gegenteil: Aus einem gekappten Ast kommen viele neue Triebe, die mehr Blattmasse als ursprünglich produzieren und mehr verdunkeln. Die Astanbindung dieser Triebe ist schlecht, und man bekommt das ursprüngliche Problem zeitnah zurück - und zwar schlimmer, da auch noch die Bruchgefahr gestiegen ist.

Die Lösung ist eine Kronenpflege. Sie bringt den Baum nach oben, nimmt Segelwirkung aus der Krone durch Auslichtung und reduziert die Blattmasse längerfristig. Die unteren Etagen der Häuser bekommen dauerhaft mehr Licht; andere Bepflanzungen unterhalb des Baumes werden freigestellt.

Teil-Einkürzungen von überhängenden Kronenteilen können relativ schadensfrei und schonend an geeigneten Saftziehern durchgeführt werden, wenn auch nicht stur an der Grundstücksgrenze.

Was eine Beeinträchtigung durch Astüberhänge darstellt, sollte durch kompetente Stellen festgelegt werden. Aus meiner Sicht gehören dazu ausschließlich Maßnahmen zur Verhinderung von Gebäudeschäden oder mangelnde Verkehrssicherheit. Laubfall oder Licht darf kein Grund mehr für Baumbeschädigung oder Fällung sein.

Eine Baumschutzsatzung für die Stadt Trier wurde in den 1990er Jahren entworfen und verschwand in der Schublade – eine Satzung wäre jedoch eine zeitgemäße kommunale Handhabe, um auf solche überregionalen Fehlurteile zu reagieren und ist für Trier mehr als überfällig.

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