Steindumm und talentfrei ...

Grundgesetz (GG), Artikel 5: (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.

Eine Zensur findet nicht statt.

Warum veröffentlichen Sie meinen Leserbrief nicht, fragt Herr T. mit Verweis aufs GG. Sie müssen! Ich habe ein Recht darauf!

Ja, aber: Grundgesetz, Artikel 5: (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. [...]

Lieber Herr T.,
die Meinung ist frei, es gibt keine Tabuthemen, keine Zensur, aber auch keinen Rechtsanspruch auf den Abdruck Ihres Leserbriefs.
Manche Zuschriften bleiben außen vor, weil sie juristisch nicht sauber sind. Weil sie Tatsachenbehauptungen enthalten, die sich nicht überprüfen lassen. Weil sie, wie in Ihrem Fall, die Grenze zur Schmähkritik überschreiten.
Schmähkritik, was ist das? Der Bundesgerichtshof sagt: wenn nicht die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht, sondern die Kränkung und Diffamierung des Betroffenen, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll; der Beschimpfte kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen.
Wunderbares Beispiel: Eckhard Henscheid, ein Spezialist für Satire, provozierte einst mit dem Diktum, Heinrich Böll sei "ein steindummer, kenntnisloser, talentfreier Autor, auch einer der verlogensten, ja korruptesten", "ein teils pathologischer, teils harmloser Knallkopf", und seine Werke seien häufig "widerwärtiger Dreck".
Kunstfreiheit, zulässige Meinung? Nein, urteilte das Bundesverfassungsgericht. Schmähkritik.
Solche Schärfe ist in Texten von Leserbriefschreibern selten, kommt aber vor. Wir passen auf.

Herzliche Grüße!
Peter Reinhart
Stellvertretender Chefredakteur

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