Strassenverkehr

Zum Leserbrief "Mehr Rücksicht, weniger Belehrung" (TV vom 23./24. November):

Die Zuschrift von Frau von Keutz strotzt leider nur so von Fehlannahmen und darauf aufbauenden Fehlinterpretationen. Das mag vielleicht dem Umstand geschuldet sein, dass sie die Verkehrsregeln nicht kennt - ich weiß es nicht. Sie fragt "Wie soll das gehen, wenn er (der Radfahrer) an jedem Überweg absteigen muss" und meint damit, wie ein Radfahrer eine annähernd "konkurrenzfähige" Fahrzeit im Vergleich zu einem Auto erreichen soll. Dankenswerterweise liefert die Leserin die Antwort gleich mit: Der Autofahrer hat ihrer Meinung nach ja immer freie Fahrt. Das gleiche Maß an "freier" Fahrt kann auch ein Radfahrer genießen, wenn er wie in § 2(1) StVO vorgeschrieben die Straße benutzt oder, falls vorhanden, nach § 2(4) StVO gekennzeichnete Radwege. Tut der Radfahrer dies, hat er an mindestens ebenso vielen Ampeln Grün oder Rot wie die Autofahrer vor und hinter ihm. In die Verlegenheit, als Radfahrer einen Fußgängerüberweg nutzen zu "müssen", kann eigentlich nur ein Radfahrer kommen, der zuvor regel- und vorschriftswidrig etwa auf dem Gehweg oder in einer Fußgängerzone gefahren ist. Wer sich mit dem Fahrrad in den genannten Bereichen regelkonform verhält, muss nicht absteigen, da er seinen Drahtesel ohnehin schieben muss. Die einzige Ausnahme, die durch § 2(5) StVO in der Beziehung gemacht wird, lautet: "Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen." Ich selbst bin sowohl Auto- als auch Radfahrer. Und wenn es nach mir ginge, müssten Fahrräder ausnahmslos eine Kennzeichnung oder Registrierung tragen, um deren Halter (analog zum Auto) ermitteln zu können. Viele Radfahrer wissen nur zu gut um ihre Anonymität, die eine Verfolgung und Ahndung von Vergehen nahezu unmöglich macht und nutzen das auch schamlos aus. Manuel Reindorf, Kenn

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort