Zur Not einklagen

Winzer haben trotz der so genannten Eckpunkteregelung der Bundesagentur für Arbeit (BA) einen Rechtsanspruch auf die Vermittlung polnischer Saisonarbeiter, wenn deutsche Arbeitsuchende nicht ausreichend zur Verfügung stehen.

Das Arbeitserlaubnisrecht für Staatsangehörige der am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten bestimmt nämlich, dass die Arbeitserlaubnis für Erntehelfer nur dann abgelehnt werden darf, wenn für eine Beschäftigung vorrangig deutsche Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Diese gesetzliche Vorrangprüfung kann durch eine Verwaltungsvorschrift wie die Eckpunkteregelung der BA nicht ausgehebelt werden. Die darin vorgeschriebene Inländerquote in Höhe von 10 Prozent und die Höchstzahl für Kleinbetriebe sind rechtswidrig. Winzer müssen es nicht akzeptieren, wenn die Vermittlung polnischer Saisonarbeiter durch die Agentur für Arbeit abgelehnt wird, sondern können ihr Recht bei den Sozialgerichten durchsetzen. Wird letztinstanzlich festgestellt, dass die Vermittlung zu Unrecht abgelehnt wurde, kann sogar Schadensersatz geltend gemacht werden. Der Bundesrat hat zwar die Bundesregierung in einer Entschließung vom 9. März aufgefordert, die Eckpunkteregelung zu lockern. Ob die Bundesregierung dieser Aufforderung nachkommt, bleibt aber abzuwarten. Weil Deutschland die Arbeitnehmerfreizügigkeit für polnische Staatsangehörige bis Ende April 2011 beschränken kann, ist es ebenso möglich, dass die BA die Eckpunkteregelung noch über das Jahr 2007 hinaus verlängert. Dr. iur. Ingo-Jens Tegebauer, Rechtsanwalt LL.M.,Wiltingen

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