Tierschutz

Zum Artikel "Plagegeister im Garten: Hunde können Feldhasen vertreiben" (TV vom 17. September)

In dem Artikel des dpa-Themendienstes sind uns einige Fehler aufgefallen, die dringend korrigiert werden sollten. Die Aussage "Feldhasen und Karnickel wühlen sich gerne durch den Garten und legen tiefe Gänge an" gilt nur für Kaninchen. Feldhasen leben oberirdisch, graben also keine Tunnel oder tiefe Gänge. Hasen ruhen in sogenannten Sassen, das sind Mulden, die Hasen als Ruheplätze nutzen. Zum Ratschlag von Herrn Hiller, Vizepräsident des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (Galabau), seinen Hund auf die Kaninchen und Hasen loszulassen, um sie zu vertreiben: Damit würde der Garten- und Hundebesitzer gleich gegen mehrere Gesetze verstoßen. Nach dem Tierschutzgesetz (Paragraf 3, Absatz 8) und dem Landesjagdgesetz (Paragraf 23, Absatz 17) ist es verboten, ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze waidgerechter Jagdausübung erfordern. Die Folge wäre eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße beanstandet wird. Zudem würde der Hundebesitzer seinem vierbeinigen Freund keinen Gefallen machen, denn sein Hund würde nach dem Landesgesetz über gefährliche Hunde als gefährlicher Hund eingestuft werden, da er Wild gehetzt oder gerissen hat. Dies hätte zur Folge, dass der hetzende Hund nur noch von einer volljährigen Person geführt werden dürfte. Zudem dürfte das Tier nur noch an der Leine und mit Maulkorb außerhalb des befriedeten Besitztums geführt werden. Zum Ratschlag von Herrn Hiller, Fallen aufzustellen: Auch hier würde der Gartenbesitzer gleich gegen mehrere Gesetze verstoßen, denn es ist nach dem Landesjagdgesetz (Paragraf 23 Absätze 11 bis 14) verboten, die Fallenjagd ohne Nachweis der Fachkenntnis - einschließlich der tierschutzgerechten Tötung gefangenen Wildes - auszuüben. Zudem ist zu beachten, dass die Ausübung der Jagd in einem befriedeten Bezirk verboten ist; eine Ausnahmegenehmigung kann nur die untere Jagdbehörde erteilen. Zum Ratschlag von Herrn Hiller, gefangene Kaninchen auf Feldern auszusetzen: Nach Bundesjagdgesetz (Paragraf 28, Absatz 2) ist es verboten, Wildkaninchen auszusetzen oder auszuwildern. Günther D. Klein, Landesjagdverband Rheinland-Pfalz, Gensingen

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