Grenzregion Wer haftet, wenn die Schuldfrage nicht mehr zu klären ist

Der in Trier wohnhafte C befährt mit seinem fast zwei Jahre alten PKW einer gehobenen deutschen Marke bei dichtem Verkehr die Autobahn von Trier nach Luxemburg. Infolge einer Baustelle hinter der Abfahrt Potaschbierg bei Grevenmacher verengt sich die Fahrbahn.

 Anwalt und TV-Kolumnist Franz-Peter Basten.

Anwalt und TV-Kolumnist Franz-Peter Basten.

Foto: Sabine Schwadorf

Die beiden Fahrstreifen sind durch eine ununterbrochene, gelbe Markierung voneinander getrennt.

Plötzlich kollidiert der C seitlich mit dem PKW des neben ihm fahrenden D, der in Wasserbillig wohnt und mit seinem PKW bei der luxemburgischen Versicherung Y haftpflichtversichert ist. Am Fahrzeug des C entsteht ein erheblicher Sachschaden.

Nachdem die Y-Versicherung die Einholung eines Sachverständigengutachtens endgültig abgelehnt hat, beauftragt der C den in Trier ansässigen Sachverständigen W mit der Erstattung eines Gutachtens. Dieser beziffert neben anderen Schadenspositionen die Reparaturkosten auf 8330 Euro inklusive 19 Prozent Mehrwertsteuer.

Die Werkstatt K in Trier repariert den Schaden und stellt dem C die Reparaturkosten in Höhe von 8330 Euro in Rechnung. Die Y Versicherung verweigert den Ausgleich des Schadens. Es kommt zum Prozess.

Vor Gericht beschuldigen sich beide Fahrer gegenseitig, den Unfall verschuldet zu haben. Auch ein vom Gericht eingeholtes unfallanalytisches Gutachten erbringt letztlich keine Klarheit über den Geschehensablauf und damit die Schuldfrage sowie über das Maß der Schadensmitverursachung beider Beteiligter.

Wäre der Unfall in Deutschland passiert, dann würde unter Zugrundelegung deutschen Rechts bei Gegenüberstellung der beiden Betriebsgefahren die Haftungsquote bei 50 zu 50 liegen. C bekäme dann die Hälfte des ihm entstandenen Schadens ersetzt. Auf dem Rest bliebe er sitzen. Nicht so nach luxemburgischem Recht!

Das luxemburgische Recht kennt keinen Paragrafen 7 Straßenverkehrsgesetz. Die Haftung bei Unfallschaden richtet sich nach den allgemeinen Haftungsgrundsätzen des Code Civil (CC): der Verschuldenshaftung aus Artikel 1382/83 CC und einer verschuldensunabhängigen Haftung des Halters einer Sache aus Artikel 1384 CC – nicht zu verwechseln mit dem Begriff der Halterhaftung aus dem deutschen Straßenverkehrsrecht.

Die Halterschaft über eine Sache – la garde d‘une chose – hat inne, wer über eine Sache das Direktions-, Gebrauchs- und Kontrollrecht ausübt. In der Regel ist das der Eigentümer. Artikel 1384 CC begründet eine widerlegliche Haftungsvermutung zugunsten des Geschädigten, wenn eine sich bewegende Sache mit einer Person oder deren Gütern in Kontakt gerät und dadurch der Person oder an den Gütern Schaden entsteht.

So liegt die Sache hier: Der PKW des D ist mit dem PKW des C in Kontakt geraten und hat an diesem Schaden verursacht. Wenn sich der Sachhalter (Eigentümer) von der ihn treffenden Haftungsvermutung nicht befreien kann, hat er – und letztlich die hinter ihm stehende Versicherung – dem Geschädigten den unfallbedingten Schaden in voller Höhe zu ersetzen.

Fazit: Wäre der Unfall in Deutschland passiert, erhielte C von den Reparaturkosten 4165 Euro brutto ersetzt. Nach luxemburgischem Recht erhält C die 8330 Euro, also die vollen Reparaturkosten. Wenn der D ebenfalls einen Schaden erlitten hat und diesen geltend macht, erfolgt die Regulierung nach den gleichen Grundsätzen.

Franz Peter Basten (75) ist seit 2004 in Luxemburg als Anwalt zugelassen, seit 2007 als avocat à la Cour, was zur Vertretung auch an den obersten Gerichten Luxemburgs berechtigt, einschließlich der Cour de Cassation.

Die Cour de Cassation ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit nicht nur das höchste Gericht in Zivilsachen, sondern auch in Strafsachen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort