Von der Qual der Fristen

Der Handyvertrag ist längst gekündigt, aber die Firma zieht weiter die monatlichen Raten ab. Wie kann das eigentlich sein? Grundsätzlich sollte man doch davon ausgehen können, dass das private Girokonto vor dem Zugriff anderer geschützt ist.

Und: Wird ein Vertrag gekündigt, sollte auch die damit verbundene Einzugsermächtigung automatisch erlöschen. Doch das ist mitnichten der Fall. Bei dem am weitesten verbreiteten Einzugsermächtigungsverfahren wird der einziehende Zahlungsempfänger, also in unserem Fall der Telekommunikationsanbieter, vom Inhaber des belasteten Kontos ermächtigt, einen Zahlungsbetrag einzuziehen.

Die Bank ist dabei nicht verpflichtet, die Einzugsermächtigung zu überprüfen. Der Inhaber des Bankkontos ist aber berechtigt, der Lastschrift zu widersprechen. Tut er dies innerhalb einer Sechs-Wochen-Frist nach dem folgenden Kontorechnungsabschluss, so bekommt er das Geld zurück - inklusive etwaiger Zinsen und Gebühren. Hat sich der Kontoinhaber bei Vertragsabschluss für ein sogenanntes Sepa-Lastschriftverfahren entschieden, kann er die Abbuchung innerhalb von acht Wochen widerrufen. Besteht gar keine Einzugsermächtigung, verlängert sich die Frist grundsätzlich auf 13 Monate.

Sind diese Fristen allerdings verstrichen, hat man als Kontoinhaber schlechte Karten. Von der Bank bekommt man kein Geld. Man muss sich nun an die Firma wenden, die das Geld eingezogen hat.

Jetzt geht es darum zu prüfen, welche Ansprüche berechtigt sind, ob beispielsweise die Kündigungsfristen eingehalten wurden oder nicht. Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens zu Rate ziehen.

Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter www.rakko.de

Der Autor ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Bomm Schatz in Trier.

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