Das Vertragsverhältnis ist entscheidend
Das Vertragsverhältnis ist entscheidend
Der Eigentümer eines Grundstücks haftet dann nicht für die Kosten der Wasserversorgung und -entsorgung, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem zur Nutzung des Grundstücks berechtigten Dritten