Kolumne Mietrechtstipp
: So bleibt das Grundstück erreichbar
Insbesondere auf dem Land findet sich oft die Konstellation, dass Grundstücke nur über Nachbargrundstücke eine Verbindung zur öffentlichen Straße haben. Hierfür hat das Gesetz in Paragraf 917 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Regelung getroffen, wonach der Eigentümer von den Nachbarn verlangen kann, dass er ihm erlaubt, sein Grundstück „zur Herstellung der erforderlichen Verbindung zu nutzen“, das heißt das Grundstück zu begehen und zu befahren, um zu seinem Haus zu gelangen.