Versicherungen So gibt’s Hilfe nach der Sintflut - Was man bei Schäden an Hab und Gut durch Starkregen wissen muss

Trier · Sintflutartige Regenfälle, Wasserrückstau bis ins Haus und Nässeschäden am Gebäude: Wer davon betroffen ist, sollte diese Tipps der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz kennen.

Was man bei Schäden an Hab und Gut durch Starkregen wissen muss
Foto: dpa/Thomas Frey

Schnelle Hilfe – das ist das, was Betroffene nach dem Starkregen, verbunden mit Hochwasser und Gebäudeschäden jetzt brauchen. Schäden durch das Wirken der Natur nennt man Elementarschäden und können – je nach Art des Schadens – über die Hausrat- oder die Elementarschadenversicherung abgedeckt sein. Denn eine All-inklusive-Versicherung gibt es leider nicht, sondern nur als Zusatz. „Hat der Starkregen Schäden an Haus oder im Keller verursacht, können diese durch die Wohngebäudeversicherung abgedeckt sein“, sagte Renate Schröder, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Schäden durch Starkregen, Überschwemmung und Rückstau sind allerdings nur dann versichert, wenn auch die Absicherung von Elementarschäden in der Versicherungspolice zusätzlich vereinbart ist.“ Das heißt aber auch: Wer das nicht explizit vereinbart hat, muss selber für den Schaden aufkommen.

Schäden am Hausrat sind dagegen ein Fall für die Hausratversicherung. Unter Hausrat versteht man alles, was sich im Haus befindet, nicht fest mit dem Haus verbunden ist und herausgetragen werden könnte. Auch hier kann eine Elementarversicherung helfen. Schäden an Kraftfahrzeugen durch Überschwemmung sind von der Teilkaskoversicherung umfasst.

Damit die Schadensabwicklung möglichst problemlos erfolgen kann, gibt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz Tipps für Betroffene:

  • Schaden mindern: Betroffene sind verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten und alles zu unternehmen, was möglich und zumutbar ist, um Hausrat und Gebäude vor weiteren Schäden zu bewahren. Ist der Keller mit Wasser vollgelaufen, sollte umgehend mit dem Ausschöpfen begonnen werden. Vorher sollte alles fotografiert, besser noch gefilmt werden.
  • Schadensliste erstellen: Unmittelbar nach dem Schadensfall sollte eine vollständige Liste aller zerstörten oder beschädigten Gegenstände erstellt werden. Vorerst sollten keine beschädigten Sachen weggeworfen werden.  
  • Versicherer kontaktieren: Der Kontakt zur Versicherung sollte möglichst schriftlich erfolgen. Eine E-Mail oder ein Fax genügt. Der Sendebericht ist unbedingt aufzubewahren. Wichtig ist, dass der Versicherer eine Eingangsbestätigung sendet und Betroffene die Schadensmeldung sorgfältig dokumentieren. Müssen die Verhandlungen ausnahmsweise doch telefo­nisch erfolgen, sollte am besten vor Zeugen telefoniert werden. 
  • Schadensbegutachtung: Der Versicherer wird mitteilen, ob Betroffene selbst einen Handwerker beauftragen sollen oder ob die Versicherung erst jemand vorbeischicken will. Oft wird der Versicherer einen „Regulierer“ vorbeischicken, der sich den Schaden anschaut: Versicherungsnehmer sollten wissen, dass dieser kein unabhängiger Gutachter ist, sondern vom Versicherer bezahlt wird und dessen Interessen vertritt.
  • Auf Abschlagszahlung drängen: Betroffene sollten sich mit der Schadensregulierung nicht ver­trösten lassen. Wenn alle Unterlagen vorgelegt sind, kann spätestens einen Monat nach Schadensanzeige eine Abschlagszahlung verlangt werden. Dies ist in Paragraf 14 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes geregelt. Übrigens: Die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung übernimmt bei beschädigten Gegenständen die Reparaturkosten. Sollte der vorherige Zustand nicht vollständig wiederhergestellt werden können, gibt es außerdem noch einen Anspruch auf Ausgleich der verbliebenen Wertminderung.

Zu einer Wohngebäudeversicherung inklusive Elementarschadenschutz rät die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz für das Wohnhaus auf jeden Fall. „Damit versichern Sie auch Anbauten oder Nebengebäude“, sagt Schröder. Wer nicht sicher ist, ob er seine Einrichtung aus Erspartem wieder neu kaufen könnte, sollte ebenfalls eine Hausratversicherung abschließen.

In Deutschland sind derzeit nur rund 45 Prozent aller Privathäuser gegen Schäden durch Naturgefahren wie Hochwasser und Überschwemmung versichert. Meist fühlen sich viele Menschen sicher, weil sie ja nicht in der Nähe eines Flusses wohnten. Das stimmt allerdings so nicht. Starkregen kann jeden überall treffen und Schäden verursachen, wie die Unwetter der letzten Tage und Jahre auch zeigen. Auch Schäden wie Hagel und Sturm können jeden treffen.

Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz fordert daher eine Pflicht zur Elementarschadensversicherung: „Wir fordern das seit Jahren, weil dann alle Bewohner abgesichert sind, auch diejenigen, die aufgrund der Versicherungslage derzeit keinen Schutz bekommen können“, argumentiert Schröder. Denn derzeit entscheidet der Versicherer nach Gefährdungsklassen und den Erfahrungswerten der vergangenen Jahre und Jahrzehnte, ob er den Antrag auf Elementarschadenversicherung als zusätzlichem Versicherungsschutz annimmt. Und selbst wenn das Haus nicht in einem Hochwasser-Risikogebiet liegt, kann der Versicherer den Versicherungsschutz verweigern, wenn mehrmals Wasser bei starkem Regen in den Keller gelaufen ist, gibt die Verbraucherschützerin zu bedenken.

Hinkommt, dass der Versicherte einiges beachten muss, um auch im Schadensfall ans Geld zu kommen. Ob es um Rückschlagklappen in überflutungsgefährdeten Räumen geht, um das Schließen von Türen und Fenstern oder das Höherlagern von Gegenständen im Keller: Halten sich Verbraucher nicht an eine dieser Pflichten, zahlt der Versicherer unter Umständen nicht oder nur teilweise. Das präzisiert die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz so: Eine Überschwemmung liegt vor, wenn ein Gewässer über das Ufer tritt oder wenn das Grundstück durch Regen überschwemmt wird. Gelangt dabei Grundwasser an die Oberfläche und dann ins Haus, besteht dafür Versicherungsschutz.

Nicht versichert sind Schäden durch eine Sturmflut und Schäden durch Grundwasser, wenn es nicht an die Oberfläche gelangt. Dringt Grundwasser also von unten in das Mauerwerk des Kellers ein, weil es erheblich gestiegen ist, handelt es sich nicht um einen versicherten Schaden. Ein Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus Ableitungsrohren des Gebäudes durch Regen oder Überschwemmung in das Haus gelangt. Doch vieles davon liegt in der Beweispflicht des Geschädigten.

Ein wichtiger Hinweis von der Versicherungsexpertin: „Wir beraten Verbraucher auch dazu, wenn sie nicht sicher sind, ob sie versichert und zur Auszahlung berechtigt sind oder wenn ein Gesuch abgelehnt wurde“, sagt Renate Schröder (siehe Telefonnummer).

Weitere Informationen gibt es hier.

Wer Fragen zur Hausrat- und Wohngebäudeversicherung hat oder prüfen möchte, ob er ausreichend versichert ist, kann sich unter der Rufnummer (06131) 28 48 – 868 montags von 10 bis 13 Uhr und mittwochs von 14 bis 17 Uhr an das Beratungstelefon zu Elementarschäden und Naturgewalten der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz wenden.

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