Lexikon: Das Grundgesetz

Hamburg (dpa) · Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland.

Die Präambel beginnt mit dem Satz: „Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.“ Die Teilung Deutschlands vor Augen, wurde der Verfassung ein vorläufiger Charakter gegeben. Mit der Vereinigung 1990 wurde der Geltungsbereich des Grundgesetzes auf die zuvor in der DDR neu gegründeten Länder ausgedehnt.

Kernbestand sind die Grundrechte wie Menschenwürde, Recht auf Leben und freie Entfaltung der Persönlichkeit, Gleichberechtigung, sowie Glaubens-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Diese Grundrechte können auch durch eine Zweidrittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat allenfalls eingeschränkt werden. Nur Gesetze, die mit dem Grundgesetz vereinbar sind, sind gültig. Das Grundgesetz ist in elf Abschnitte untergliedert und hat 146 Artikel. „Oberster Hüter“ des Grundgesetzes ist das Bundesverfassungsgericht.

Das am 8. Mai 1949 beschlossene Grundgesetz wurde durch die Volksvertretungen von mehr als zwei Dritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen (nur Bayern stimmte dagegen). Auch wenn oft nur von den „Vätern des Grundgesetzes“ gesprochen wird, waren unter den 65 Abgeordneten des Parlamentarischen Rates vier Frauen. Am 23. Mai 1949 trat das Grundgesetz in Kraft.

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