Das Leben in Listen Diese acht Dinge ändern sich im neuen Jahr

Mit dem Jahreswechsel kommen auch immer wieder einige neue Gesetze, Vorschriften und Richtlinien. Wir dürfen uns aber auch über neue Förderungen freuen. Die wichtigsten Änderungen haben wir zusammengefasst.

Diese 8 Dinge ändern sich im neuen Jahr
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Diese 8 Dinge ändern sich im neuen Jahr

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Foto: dpa/Jens Büttner

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Ab Januar 2023 ersetzt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) den berühmten „gelben Schein“, also die bisherige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform. Dann brauchen gesetzlich Versicherte ihrem Arbeitgeber in vielen Fällen keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr auszuhändigen. Sie müssen ihn lediglich über ihre Erkrankung und die voraussichtliche Dauer informieren. Dann kann der Arbeitgeber die Bescheinigung elektronisch abrufen.

Eine Abfrage durch den Arbeitgeber ist aber frühestens ab dem Folgetag der Arbeitsunfähigkeit sinnvoll. Der Arbeitgeber wird nach seiner Anfrage informiert, sobald die eAU bereitsteht. Der Arbeitnehmer selbst brauch sich darum keine Sorgen mehr zu machen.

49-Euro-Ticket/Deutschlandticket

Das 9-Euro-Ticket im vergangenen Sommer war ein voller Erfolg. Als Teil des dritten Entlastungspaketes der Bundesregierung war das günstige Nahverkehrsticket aber bis zum 31. August befristet. Schnell wurde über ein Nachfolgeticket diskutiert.

Nach einigen Verschiebungen soll es ab April endlich so weit sein. Für 49 Euro soll man dann einen Monat in ganz Deutschland den Nahverkehr nutzen können. Das macht das tägliche Pendeln für viele einfacher und günstiger. Insgesamt sieben verschiedene Tarifzonen gibt es innerhalb des VRT. Wer in die Tarifzone eines anderen Verkehrsverbundes wie beispielsweise dem SaarVV im Saarland pendeln muss, ist einem noch größeren Tarifwirrwarr ausgesetzt. Mit dem Deutschlandticket muss man sich keine Gedanken mehr darum machen.

Mehrwegpflicht in der Gastronomie

Egal ob Pommesbude oder China-Imbiss, viele Restaurants und Bistros verkaufen ihre Speisen auch zum Mitnehmen. Ab Januar müssen sie alle ihr Speisen auch in einer Mehrwegverpackung anbieten. Dabei darf das Essen beim Verkauf in einer Mehrwegverpackung nicht teurer sein als in einer Einwegverpackung.

Es gibt allerdings eine Ausnahmeregelung für sehr kleinere Geschäfte und Imbisse, wenn dort nicht mehr als fünf Beschäftigte arbeiten und die Ladenfläche nicht größer als 80 Quadratmeter ist. Hier muss es den Kunden aber erlaubt sein, eigene Mehrwegbehältnisse mitzubringen und befüllen zu lassen. Für Ketten gilt die Ausnahme aber nicht, wenn im gesamten Unternehmen mehr als fünf Menschen arbeiten.

Geringere Kaufprämie für E-Autos

Wer sich ein Elektroauto zulegen möchte, bekommt ab 2023 nur noch eine geringere Förderung als bisher. Für E-Autos mit einem Kaufpreis unter 40.000 Euro gibt es die sogenannte Umwelt- und Innovationsprämie dann nur noch in Höhe von 4.500 Euro (früher waren es 6.000 Euro). Teurere Wagen mit einem Preis von 40.000 bis 65.000 Euro werden nur noch mit 3.000 Euro, statt wie bisher mit 5.000 Euro gefördert.

Von den Herstellern wird es auch weiterhin eine zusätzliche Prämie geben. Doch wie hoch diese dann ausfallen soll, ist noch nicht klar. Bliebe es beim alten Anteil von 50 Prozent, wären Förderungen in Höhe von bis zu 6.750 Euro möglich.

Zum 1. Januar 2024 sollen die staatlichen Kaufprämien sogar noch weiter sinken. Für Autos bis zu einem Preis von 45.000 Euro gibt es dann nur noch 3.000 Euro. Teurere Wagen werden ab diesem Datum gar nicht mehr gefördert.

Außerdem werden ab dem 1. Januar 2023 nur noch elektrischen Fahrzeuge gefördert, die ausschließlich per Batterie oder Brennstoffzelle betrieben werden. Für Hybrid-Fahrzeuge entfällt die Förderung.

Bürgergeld

In der Politik gab es viel Hin und Her um das Thema Bürgergeld. Ab Januar kommt es jetzt doch. Dann wird es kein Hartz IV mehr geben. Dadurch steigt der Regelsatz für Erwachsene von bisher 449 Euro auf 502 Euro an.

Außerdem gilt mit dem Bürgergeld der neue Grundsatz „Ausbildung vor Aushilfsjob“. Das heißt, wenn es die Möglichkeit zu einer Aus- oder Weiterbildung gibt und gleichzeitig ein Jobangebot vorliegt, kann sich die betroffene Person zukünftig auch für das Bildungsangebot entscheiden.

Lebt eine Person, die Bürgergeld beziehen möchte, in einer zu großen Wohnung, gibt es künftig eine Schonfrist von einem Jahr. Das heißt, sie muss nicht unmittelbar aus der eigenen Wohnung ausziehen, sondern nur wenn sie über einen entsprechend langen Zeitraum Bürgergeldempfänger bleibt.

Masken im Erste-Hilfe-Set werden verbindlich

Erste-Hilfe-Sets müssen zukünftig zwei medizinische Gesichtsmasken beinhalten. Die entsprechende Norm wurde bereits im Frühjahr 2022 angepasst. Allerdings hatte man entschieden, eine Übergangsfrist von einem Jahr zu gewähren. Damit wollte man den Herstellern der Verbandskästen die nötige Zeit zu geben, um ihre Produkte anzupassen.

Diese Übergangsfrist soll zum 31. Januar 2023 auslaufen. Ob die Straßenverkehr-Zulassungs-Oordnung (StVZO) bis dahin auch entsprechend angepasst wurde, bleibt abzuwarten. Aber selbst wenn nicht: Erweitern Sie Ihr Erste-Hilfe-Set ruhig schon jetzt, dann sind Sie bestens gewappnet.

Wer muss seinen Führerschein umtauschen?

Der Führerschein soll bis 2033 in der EU ein einheitliches Format bekommen. Das heißt in Deutschland müssen laut Auto Club Europa (ACE) rund 43 Millionen Exemplare umgetauscht werden. Laut Zahlen des ADAC geht es um rund 15 Millionen Führerscheine aus Papier, die bis zum 31.12.1998 ausgestellt wurden, sowie rund 28 Millionen Führerscheine im Scheckkartenformat.

Wer im Zeitraum 1959 bis 1964 geboren wurde und noch einen Papierführerschein besitzt, muss diesen schnellstmöglich umtauschen. Nach dem 19. Januar 2023 verliert er nämlich seine Gültigkeit. Wer mit dem abgelaufenen Führerschein in eine Kontrolle gerät, riskiert ein Verwarngeld von zehn Euro.

Strom- und Gaspreisbremse

Ab dem 1. März 2023 werden die Strom- und Gaspreise gedeckelt. Strom- und Gaspreisbremse gelten dann aber rückwirkend auch schon für Januar und Februar 2023.

Der Strompreis wird in privaten Haushalten und kleinen Unternehmen bei 40 Cent gedeckelt und der Gaspreis für private Haushalte und Vereine bei 12 Cent pro Kilowattstunde. Bei Fernwärme liegt die Bremse bei 9,5 Cent pro Kilowattstunde.

Die Deckelung betrifft allerdings nur 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs. Die Gaspreisbremse, die Wärmepreisbremse und die Strompreisbremse sollen bis mindestens Ende April 2024 gelten.

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