Kein Verfolgungseifer

Luxemburg/Trier · Über ein Jahr nach der Einführung der Umsatzsteuerpflicht für Dienstwagen aus Luxemburg herrscht noch immer Unklarheit über das Gesetz. Der deutsche Fiskus macht keine Anstalten, das Geld einzutreiben. Luxemburger Unternehmen haben Einspruch bei der EU gegen das Gesetz eingelegt.

Luxemburg/Trier. Eigentlich ist die Lage klar: Ausländische Unternehmen, die ihren deutschen Beschäftigten Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz und zur privaten Nutzung überlassen, müssen in Deutschland Umsatzsteuer zahlen. Bis zur Änderung des entsprechenden Gesetzes am 26. Juni 2013 mussten die Steuern auf die Dienstwagen im jeweiligen Land, in dem das Unternehmen ansässig ist, bezahlt werden. Der offizielle Name der Norm lautet "Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz-AmtshilfeRLUmsG).
Überlasse der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein von ihm gekauftes oder geleastes Fahrzeug auch zur privaten Nutzung, dann sei nach deutscher Verwaltungsauffassung dies regelmäßig "als entgeltliche Vermietung eines Beförderungsmittels anzusehen", heißt es darin.
"Nach der neuen Rechtslage ist die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Privatpersonen im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zu besteuern, also in Deutschland", teilte das Trierer Finanzamt im vergangenen Jahr mit. Das Überlassen eines Firmenwagens für private Nutzung sei als geldwerterVorteil in Deutschland anzusehen und damit auch hier der Umsatzsteuerpflicht unterworfen. In der Region seien davon vor allem Grenzgänger nach Luxemburg betroffen, so das Trierer Finanzamt - das aber für das Eintreiben der Umsatzsteuer von luxemburgischen Unternehmen gar nicht zuständig ist.
Saarbrücken ist zuständig



Jedem Finanzamt in Deutschland sind bestimmte Länder zugeordnet. Machen Unternehmen aus diesem Land Umsätze in Deutschland, müssen sie die Steuern dafür an das jeweilige Finanzamt abführen. Die Trierer Behörde ist in diesem Zusammenhang für Belgien zuständig. Die Umsatzsteuer luxemburgischer Unternehmen in Deutschland wird zentral vom Saarbrücker Finanzamt erhoben.
Doch dort scheinen sich die Bemühungen, die Umsatzsteuer von den Luxemburger Unternehmen einzutreiben, die ihren deutschen Arbeitnehmern Firmenwagen zur Verfügung stellen, in Grenzen zu halten. Das Saarland sei bestrebt, die Fälle, in denen Unternehmen für ihre Dienstwagen auch in Luxemburg Steuern zahlen müssten, "bis zur endgültigen Klärung der Problematik auf EU-Ebene bis auf weiteres zu vermeiden". Für die Fälle, in denen bereits Steuern festgesetzt oder gezahlt worden seien, würden die Verfahren "offengehalten", sagte ein Sprecher des saarländischen Finanzministeriums. Mit anderen Worten: Auch wenn sich bislang rund 60 luxemburgische Firmen beim Finanzamt Saarbrücken haben registrieren lassen, müssen sie vorerst nichts zahlen.
Auch im Bundesfinanzministerium betrachtet man das Thema als höchst komplex. Zwar hat das Ministerium im Juni des abgelaufenen Jahres 2014 noch einmal die deutsche Auffassung zu dem Gesetz in einem Schreiben deutlich gemacht. Doch weiß man nicht einmal, wie viele luxemburgische Unternehmen überhaupt von der Regelung betroffen sind und wie hoch die Einnahmen sein könnten.
Mit anderen Worten: Deutschland hat ein Gesetz erlassen und verlangt Umsatzsteuer für Dienstwagen, aber der Fiskus unternimmt derzeit keine Anstrengungen, das Gesetz umzusetzen und das Geld einzutreiben.
In Luxemburg stellt man sich offenbar auf den Standpunkt, dass die betroffenen Unternehmen in Deutschland nicht steuerpflichtig sind. Dort setzt man nun auf die endgültige Klärung durch die EU. Und das kann erfahrungsgemäß dauern.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort