Abgeltungsteuer wird nicht ohne Steuerbescheinigung erstattet

Berlin (dpa/tmn) · Die Abgeltungssteuer lässt sich unter Umständen bei der Steuererklärung geltend machen. Dafür müssen aber einige Bedingungen erfüllt sein, wie der Bund der Steuerzahler erklärt.

Sparer könne sich die Abgeltungssteuer unter Umständen vom Finanzamt erstatten lassen. Voraussetzung ist aber, dass sie der Behörde eine Bescheinigung der Bank vorlegen, aus der hervorgeht, wie viel Geld einbehalten wurde. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Die Vorlage eines Sparbuchs genügt dem Finanzamt nicht. Das hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt in einer aktuellen Verfügung (S 2401 A - 2 - St 54) klargestellt.

Der Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent plus Solidarzuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer wird laut Steuerzahlerbund von der Bank direkt an das Finanzamt abgeführt. Damit brauche der Steuerzahler in der Einkommensteuererklärung keine Angaben mehr zu seinen Kapitalerträgen zu machen.

Ist aber der Sparerfreibetrag in Höhe von 801 Euro bei Singles oder 1602 Euro bei Verheirateten noch nicht ausgeschöpft, kann es sich lohnen, die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Gleiches gilt, wenn der persönliche Steuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent liegt. In diesen Fällen erstattet das Finanzamt zu viel gezahlte Abgeltungssteuern zurück.

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