Airline muss bei Annullierung für Unterbringung sorgen

Rüsselsheim (dpa/tmn) · Wenn „höhere Gewalt“ wie zum Beispiel ein Vulkanausbruch den Abflug verhindert, kann der Passagier nicht mit einer Entschädigung rechnen. Für die angemessene Kost und Logis ihrer Fluggäste ist die Airline aber trotzdem verantwortlich.

 Wird ein Flug gestrichen, muss sich die Fluggesellschaft um die Verpflegung und gegebenenfalls auch Unterbringung ihrer Passagiere kümmern. Foto: Boris Roessler

Wird ein Flug gestrichen, muss sich die Fluggesellschaft um die Verpflegung und gegebenenfalls auch Unterbringung ihrer Passagiere kümmern. Foto: Boris Roessler

Eine Fluggesellschaft muss die Hotelunterbringung von Passagieren organisieren, wenn der Flug gestrichen wird. Macht sie das nicht und gibt es keine Flugalternativen, kann sie einem Fluggast nicht vorwerfen, wenn der sich selbst ein Zimmer sucht. Sie muss die Kosten dafür übernehmen und kann sich auch nicht einfach damit herausreden, es hätte günstigere Zimmer gegeben, entschied das Amtsgericht Rüsselsheim (Aktenzeichen: 3 C56/11 [36]). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.

In dem Fall hatte der Kläger einen Flug von Havanna nach Frankfurt am Main gebucht, der wegen des Vulkanausbruchs auf Island im April 2010 ausfallen musste. Eine Naturkatastrophe wie diese gilt, wie auch ein Streik, als höhere Gewalt. Der Abflug verschob sich um sieben Tage. Die Fluggesellschaft kümmerte sich zunächst weder um Verpflegung, noch um eine Unterkunft für ihre Kunden und hat dadurch nach Einschätzung des Gerichts ihre Pflichten verletzt. Der Kläger suchte sich selbst ein Hotelzimmer und verlangte Schadenersatz in Höhe von gut 1100 Euro für die Kosten. Die Behauptung der Fluggesellschaft, es hätte günstigere Mittelklassehotels gegeben, überzeugte das Gericht nicht. Preisbeispiele aus dem Monat zuvor ließ es als Beleg dafür nicht gelten.

Verpasst ein Urlauber wegen eines verspäteten Fluges seine Kreuzfahrt oder hat er umsonst ein Hotel gebucht, verhält es sich mit den Pflichten der Airline unterschiedlich. Ist die Fluggesellschaft für den Ausfall oder die Verspätung verantwortlich, muss sie den entstandenen Schaden übernehmen. Das regelt laut Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg das Montrealer Abkommen.

Hat der Urlauber einen Flug mit zwei verschiedenen Airlines gebucht und erreicht er aufgrund eines verspäteten ersten Flugs den Anschlussflug nicht mehr, muss die erste Airline für den Schaden aufkommen. Im schlimmsten Fall kann das bedeuten, dass sie die kompletten Kosten zum Beispiel für die Kreuzfahrt übernehmen muss, wenn das Schiff nicht mehr zu erreichen ist. Laut Fischer-Volk ist es wichtig, dass sich Urlauber alles genau quittieren lassen: die Verspätung des Fluges, vom Hotel zusätzliche Hotelaufenthalte oder Kosten für einen alternativen Weitertransport.

Keinen Schadenersatz für Kreuzfahren, Weiterflüge etc zahlen muss die Airline hingegen zahlen, wenn sie höhere Gewalt als Grund der Verspätung nachweisen kann.

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