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Im Urlaub ist der Fahrstil der Einheimischen für Deutsche oft gewöhnungsbedürftig. Vielen Urlaubern sind auch nicht alle Verkehrsregeln des jeweiligen Landes bekannt.

Stefan Schatz, Kanzlei Bomm Schatz, Rechtsanwälte, Trier. Foto: privat

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Ein Unfall ist daher schnell passiert. Die Schadensregulierung ist oft weitaus schwieriger als im Inland - besonders wenn man nicht weiß, an wen man sich wenden kann und welche Regelungen man im Ausland beachten muss. Ganz wichtig ist es zunächst einmal, im Anschluss an den Unfall niemals ein Schriftstück zu unterzeichnen, dessen Inhalt man nicht eindeutig verstanden hat. Man sollte am besten die Polizei hinzuziehen und eine Bestätigung der Unfallaufnahme verlangen, zumindest aber einen Europäischen Unfallbericht anfertigen und vom Unfallgegner unterschreiben lassen. Bei größeren Sachschäden ist es ratsam, schon am Unfallort den Schaden vom ausländischen Versicherer des Unfallgegners begutachten zu lassen. Ist das nicht möglich, empfiehlt es sich, Fotos zu machen oder bei einer Werkstatt vor Ort einen Kostenvoranschlag einzuholen. Wer als Deutscher unverschuldet oder mitverschuldet an einem Unfall in einem EU-Mitgliedstaat beteiligt gewesen ist, kann seine Ansprüche in Deutschland an den sogenannten Schadensregulierungsbeauftragten der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners richten. Wer das ist, erfährt man beim Zentralruf der Autoversicherer ( www.zentralruf.de). Es reicht, das Kennzeichen des ausländischen Unfallgegners anzugeben. Bei Personenschäden sollten Verletzungen in jedem Fall bereits vor Ort von einem Arzt dokumentiert werden. Je nach Land unterschiedlich fällt die Gewährung von Schmerzensgeld aus - mitunter auch großzügiger, als es in Deutschland der Fall ist. Sehr hilfreich ist es, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, der die Schadensregulierung kompetent verfolgt. Diese und weitere TV-Kolumnen finden Sie auch im Internet auf www.volksfreund.de/kolumne

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