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Wer kennt sie nicht? Die Mitteilung des Strom- oder Gasversorgers, dass sich der Energiepreis erhöht. Stromversorger begründen die Erhöhung gerne mit dem Anstieg der EEG-Umlage, die Bestandteil des Strompreises ist.

 Fabian Fehrenbach, Energierechts experte der Verbraucherzentrale.Foto: privat

Fabian Fehrenbach, Energierechts experte der Verbraucherzentrale.Foto: privat

Foto: (g_mehrw

Bei einer Preiserhöhung steht den Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Nach den Erfahrungen der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz verweigern allerdings einige Versorger dieses Sonderkündigungsrecht mit dem Argument, sie hätten keinen Einfluss auf die Umlage. Laut Energiewirtschaftsgesetz darf der Kunde sofort ohne Einhalten einer Kündigungsfrist kündigen, wenn sich der Vertrag ändert. Fest steht, dass eine Preisänderung eine Vertragsänderung ist, ganz egal mit welcher Begründung der Energieversorger sie erklärt. Also auch bei einer Änderung der EEG-Umlage. Bei einer Änderung des Kleingedruckten besteht ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht. Dies ist nicht jedem bekannt. Fragen rund um Energieverträge beantwortet der Energierechtsberater der Verbraucherzentrale in Trier. Terminvereinbarung unter Telefon 0651/48802 ist erforderlich.

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