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Zum 1. Mai tritt die neue Energiesparverordnung in Kraft. Besonders für potenzielle Hauskäufer und Mieter ist die darin enthaltene Neuerung wichtig: Vom 1. Mai an muss der Energieausweis spätestens bei der Besichtigung des Gebäudes vorgelegt werden.

 Bernhard Andre, Energieberater der Verbraucherzantrale. Foto: privat

Bernhard Andre, Energieberater der Verbraucherzantrale. Foto: privat

Zudem müssen Immobilienanzeigen Angaben aus dem Energieausweis enthalten, sofern ein Ausweis vorliegt. Bislang musste der Verkäufer oder Vermieter diesen nur auf Verlangen der Interessenten vorzeigen. Der Ausweis erläutert potenziellen Käufern und Mietern, ob das Haus zu den Energiefressern oder den Energiesparern gehört. Ein Ausweis ist sowohl beim Neubau unabdingbar als auch beim Umbau eines Hauses, wenn in diesem Zusammenhang Energiebilanzberechnungen vorgenommen werden. Ebenso wenn ein bestehendes Haus oder eine Wohnung verkauft oder vermietet wird. Für selbst genutztes Eigentum kann er freiwillig erstellt werden. Es gibt zwei Arten von Ausweisen: zum einen den Energieverbrauchsausweis, der auf Basis des Energieverbrauchs der letzten drei Jahre aufgelegt wird; zum anderen den Bedarfsausweis, der auf Basis des errechneten Energiebedarfs unter Berücksichtigung der baulichen und technischen Gegebenheiten erstellt wird. Mit dem Bedarfsausweis können Gebäude miteinander verglichen werden, da die Werte unabhängig vom individuellen Nutzerverhalten erhoben werden. Für Neubauten gelten Energiebedarfsausweise. Bei Bestandsgebäuden kommt es auf die Anzahl der Wohneinheiten, das Baujahr und den Dämmstandard an. Für Einfamilienhäuser, die vor dem 1. November 1977 gebaut wurden und nicht die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllen, ist ein Bedarfsausweis anzufertigen. Diese und weitere TV-Kolumnen finden Sie auch im Internet auf www.volksfreund.de/kolumne

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