ALLES recht

Gibt es Ärger mit einem Mieter, weil dieser die Miete nicht zahlt oder die Wohnung verwahrlosen lässt, ist es gar nicht so einfach, dem Mieter rechtswirksam zu kündigen. Spricht etwa der Vermieter auf Anraten der Hausverwaltung eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug aus, so wird diese unwirksam, wenn der Mieter spätestens innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage die fällige Miete und fälligen Entschädigungen zahlt oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.

 Stefan Schatz.Foto: privat

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Dies gilt nicht, wenn eine Kündigung innerhalb der letzten zwei Jahre deshalb unwirksam wurde. Ein Anwalt hätte wohl zu einer ordentlichen Kündigung geraten. Denn der Mieter hätte dann keine Möglichkeit gehabt, die Kündigung nachträglich durch Zahlung der Mietrückstände unwirksam zu machen. Auch bei Mietverträgen kommt es häufig zu Problemen. Gerade im Mietrecht gibt es eine Vielzahl neuer Entscheidungen, etwa zu Schönheitsreparaturen. Diese sind für den juristischen Laien kaum zu überschauen, und so wird häufig vergessen, Klauseln zu Renovierungen oder Schönheitsreparaturen an die aktuelle Rechtsprechung anzupassen. Kommt es zum Streit zwischen Mieter und Vermieter, besteht deshalb häufig Unsicherheit über die Wirksamkeit des Mietvertrages. Bei der Vermietung von Eigentumswohnungen gibt es oft Schwierigkeiten, da Vermieter die Abrechnungen, die sie von ihrem Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) erhalten, nur nach umständlichen Umrechnungen auf ihre Mieter umlegen können. Im Zweifelsfall sollte man einen Anwalt zu Rate ziehen. red Auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisierte Anwälte finden sich beim Anwaltsuchdienst unter <%LINK auto="true" href="http://www.rakko.de" class="more" text="www.rakko.de"%> Diese und weitere TV-Kolumnen finden Sie im Internet auf <%LINK auto="true" href="http://www.volksfreund.de/kolumne" class="more" text="www.volksfreund.de/kolumne"%>

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