ALLES was recht ist

Wer ein eigenes Haus baut, hat meist ein genau kalkuliertes Budget. Somit können unvorhergesehene Kosten oder Ausgaben, die als Vorleistung erbracht werden mussten, ohne dass die vereinbarten Leistungen erfüllt worden sind, für den Bauherrn problematisch werden.

 Jörg Hosp, Kanzlei Hosp Frischbier, Wittlich.Foto: privat

Jörg Hosp, Kanzlei Hosp Frischbier, Wittlich.Foto: privat

Doch in vielen Fällen ergeben sich Rückzahlungsansprüche. Hat etwa ein Architekt nur mangelhafte Planungsarbeiten erbracht, die zur Folge hatten, dass die Baugenehmigung nicht erteilt worden ist, kann das in Abschlagszahlungen bereits gezahlte Architektenhonorar zurückgefordert werden. Es kann auch dann zurückverlangt werden, wenn der Architekt die zulässigen Höchstwerte nach der Gebührenordnung für Architekten (HOAI) überschritten hat. Grundsätzlich müssen die Ansprüche innerhalb einer dreijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht werden. Zur Durchsetzung seines Anspruches muss der Bauherr ein Schreiben mit einer Frist zur Rückzahlung des Honorars an den Architekten aufsetzen. Gleichzeitig müssen in diesem Schreiben die Gründe für die Rückforderung schlüssig erläutert werden. Die Zustellung sollte per Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Diese und weitere TV-Kolumnen finden Sie auch im Internet auf www.volksfreund.de/kolumne

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