Anspruch auf Halbwaisenrente trotz polizeilicher Ummeldung

Mainz/Berlin (dpa/tmn) · Meldet sich ein Elternteil polizeilich um, verliert sein Stiefkind nicht sofort den Anspruch auf Halbwaisenrente. Das gilt vor allem dann, wenn das Elternteil weiter im gemeinsamen Haushalt lebt.

In diesem Fall muss die Rentenkasse nach dem Tod des betreffenden Elternteils zahlen, befand das Sozialgericht Mainz (Az.: S 13 R 526/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Fall: Der Stiefvater eines minderjährigen Mädchens hatte sich polizeilich aus der gemeinsamen Wohnung ab- und bei seinen Eltern angemeldet. Nach dem Tod des Mannes bezweifelte die Deutsche Rentenversicherung daher einen gemeinsamen Haushalt und verweigerte die Halbwaisenrente. Seine Stieftochter argumentierte jedoch, dass es sich bei dieser Ummeldung lediglich um eine Schuldnerschutzvorkehrung des stark verschuldeten Stiefvaters gehandelt habe.

Das Urteil: Ein Stiefkind habe Anspruch auf eine Waisenrente, wenn zwischen dem Verstorbenen und ihm eine Eltern-Kind-ähnliche Beziehung bestanden habe, erklärten die Richter. Dies sei hier der Fall. Denn eine Zeugenvernehmung habe ergeben, dass sich die Wohnverhältnisse der Stieftochter und ihres Stiefvaters vor dessen Tod nicht verändert hatten. Allein eine polizeiliche Ummeldung ohne einen Umzug lasse nicht den Schluss zu, dass das elternähnliche Band nicht bis zu seinem Tod fortbestanden habe.

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