Arzt kann Theologiestudium nicht automatisch absetzen

Neustadt/Weinstraße (dpa) · Ein Arzt darf ein Theologiestudium als Fortbildung für Seelsorge nicht automatisch von der Steuer absetzen - das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Ein Facharzt für Nuklearmedizin hatte in der Einkommensteuererklärung 2007 bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit rund 1600 Euro Aufwendungen hierfür als Werbungskosten aufgeführt, teilte das Gericht am Dienstag (14. August) in Neustadt/Weinstraße mit. Er wollte schwer kranke Patienten per Seelsorge besser betreuen, weil bei vielen Selbstmordgefahr bestehe. Das Medizinstudium vermittle diese Kompetenzen aber zumindest in den ersten Semestern nicht.

Das Finanzamt wies den Abzug zurück - und das Finanzgericht teilte diese Auffassung. Die Aufwendungen für eine solche Bildungsmaßnahme seien absetzbar als Werbungskosten, wenn ein konkreter Zusammenhang mit dem Job bestehe, urteilten die Richter (Aktenzeichen: 3 K 1240/10), die sich mit einer Klage des Mannes beschäftigten. Das Gericht könne aber hier - weil es um Grundlagen des Studiums gehe - nicht erkennen, dass die Seelsorge im Studium eine ausschlaggebende Rolle spiele. Das, was der Arzt dazulernen wolle, werde nur am Rand gestreift. Wenn die Inhalte später konkret mit Seelsorge zu tun hätten, könnten die Werbungskosten möglicherweise berücksichtigt werden. Das Urteil ist rechtskräftig.

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