Ausgaben für den Nachwuchs senken die Steuerlast

Neben dem Kindergeld gewährt der Fiskus zahlreiche Freibeträge. Um sie zu kassieren, müssen Eltern für jeden Sprössling in der Anlage Kind einiges berücksichtigen. Der heutige Teil unserer Serie zur Steuererklärung gibt Tipps.

In der Steuererklärung für das Jahr 2012 mussten sich Eltern auf zahlreiche Änderungen einstellen. So spielt in vielen Fällen der Verdienst des Kindes keine Rolle mehr bei der Frage, ob Eltern Anspruch auf Kindergeld haben. Auch können Eltern die Ausgaben für die Betreuung der Sprösslinge seitdem einfacher verrechnen. Für die Abrechnung 2013 halten sich die Änderungen in Grenzen.Kindergeld oder Kinderfreibetrag


Eltern erhalten für das erste und zweite Kind monatlich Kindergeld in Höhe von 184 Euro, für das dritte 190 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind 215 Euro. In der Steuererklärung prüfen die Beamten, ob für die Eltern Kindergeld oder Kinder- und BEA-Freibetrag (Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) unterm Strich günstiger sind.
"Eltern sollten unabhängig von der Höhe des Verdienstes in jedem Fall Kindergeld beantragen", sagt Steuerberater Josef Ludwig von der Ludwig Treuhand GmbH Trier. Wer das versäume, verschenke Geld.
Denn die Beamten gehen davon aus, dass Eltern das Kindergeld erhalten haben. Die Freibeträge rechnen sich für Eltern, deren Grenzsteuersatz über 31,5 Prozent liegt. Das ist ab einem Einkommen von rund 31 700 bei Alleinstehenden beziehungsweise 63 400 Euro bei Verheirateten der Fall.Volljährige Kinder


Eltern erhalten Kindergeld bis zum 18. Lebensjahr ihres Nachwuchses (Zeilen 15-22). Für erwachsene Kinder bekommen Eltern das Geld nur, wenn Sohn oder Tochter eine Schul- oder Berufsausbildung macht. Dann verlängert sich die Frist bis zum 25. Geburtstag.
Kindergeld gibt es auch in der Zeit zwischen zwei Ausbildungen - allerdings darf die Auszeit maximal vier Monate betragen. "Dauert die Suche nach einer Ausbildung beispielsweise nach dem Abitur länger, sollten Eltern anhand von Bewerbungen nachweisen, dass sich der Nachwuchs um eine Ausbildung bemüht", rät Steuerberater Christian Rech von Rech Wagner & Co in Trier. Der Anspruch auf Kindergeld bleibt dann bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bestehen.
Seit 2012 können erwachsene Kinder in einer Erstausbildung oder einem Erststudium so viel Geld verdienen, wie sie wollen, ohne dass Eltern ihren Anspruch auf Kindergeld verlieren. Entscheidend ist nun nicht mehr die Höhe des Verdienstes, sondern die Frage, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Macht das Kind eine Zweitausbildung, prüfen die Finanzbeamten den Umfang der Erwerbstätigkeit (Zeilen 24 - 28). Eltern erhalten nur dann weiter Kindergeld, wenn der Nachwuchs nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet, in einem Minijob oder einem Ausbildungsverhältnis tätig ist.Kranken- und Pflegeversicherung


Eltern können für den Nachwuchs, für den sie Kindergeld erhalten, die Beiträge für die gesetzliche und private Basiskranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben verrechnen. Die Beiträge tragen Eltern ab Zeile 31 in die "Anlage Kind" ein.Ausbildungsfreibetrag


Sind die Kinder aus der elterlichen Wohnung ausgezogen, können Eltern in der Steuererklärung einen Ausbildungsfreibetrag (Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs) von 924 Euro beantragen. Bedingung ist jedoch, dass die Eltern für den Nachwuchs Kindergeld erhalten. Seit 2012 wird dieser Freibetrag nicht mehr um Einkünfte und Bezüge des Kindes gekürzt.Schulgeld


Wer sein Kind auf eine Privatschule schickt, kann das Finanzamt an 30 Prozent der Kosten, maximal 5000 Euro, beteiligen. Bedingung ist jedoch, dass die Schule in Deutschland, der Europäischen Union, Island, Norwegen oder Liechtenstein liegt - und dass der Besuch der Schule zu einem anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Abschluss führt und von der Kultusministerkonferenz anerkannt ist. Eine Bescheinigung darüber müssen Sie Ihrer Steuererklärung beilegen. "Deutsche Schulen" im Ausland werden stets anerkannt. Die Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung müssen die Eltern alleine tragen.Betreuungskosten


Ausgaben für Babysitter, Tagesmütter oder Kindergarten können Eltern als Sonderausgaben in der Steuererklärung verrechnen. Die Beamten akzeptieren zwei Drittel der Kosten, maximal 4000 Euro je Kind und das bis zum 14. Geburtstag des Nachwuchses. "Die Finanzämter prüfen, ob die Kinderbetreuung eine Rechnung gestellt hat und die Eltern das Geld überwiesen haben", sagt Steuerexperte Alwin Kort von der Steuerberatungsgesellschaft von der Lahr, Kort & Partner in Trier.
Die Beamten nicken die Kosten für Kindergärten, Tagesmütter oder Hilfen im Haushalt anstandslos ab. Ausgaben für Betreuungsleistungen, bei denen besondere Fähigkeiten vermittelt werden wie Sport- oder Musikvereine, erkennt das Finanzamt jedoch nicht an. Eine Ausnahme sind zweisprachige Kindergärten, in denen den Kleinen spielerisch eine Fremdsprache vermittelt wird. In diesem Fall können die Eltern die Ausgaben absetzen. "Denn hier steht die Vermittlung besonderer Fähigkeiten nicht im Vordergrund, sondern ist unselbstständiger Teil", sagt Peter Kauth vom Online-Portal Steuerrat24.de.
Kümmern sich die Großeltern um die Betreuung der Enkel, kostet dies die Eltern in der Regel nichts. Doch sie können Opa und Oma Fahrtkosten erstatten und diese als Sonderausgaben abrechnen. Dazu müssen die Großeltern die Fahrtkosten schriftlich einfordern. Hoffnung, dass die begrenzte Abzugsfähigkeit der Betreuungskosten nicht rechtens ist, gibt es nicht mehr. Die Richter des Bundesfinanzhofs urteilten am 9. Februar 2012, dass die begrenzte Absetzbarkeit nicht zu beanstanden sei.
Eltern haben jedoch auch die Möglichkeit, Betreuungskosten als haushaltsnahe Dienstleistung zu verrechnen. Bedingung ist in diesem Fall, dass die Kinder in Ihrem Haushalt betreut werden. Wer Sohn oder Tochter im Haus der Tagesmutter betreuen lässt, kann die Kosten nicht verrechnen. Wie hoch die Steuerersparnis ausfällt, richtet sich danach, in welcher Form die Hilfe im Haushalt angestellt ist (mehr dazu in Teil 6).
Extra

Grundlage für die Höhe des Elterngeldes war bislang das Nettoeinkommen von Vater oder Mutter in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes. Das Elterngeld beträgt monatlich mindestens 300, maximal 1800 Euro. Für alle Kinder, die seit Januar 2013 geboren werden, gilt eine neue Berechnungsmethode. Grundlage für die Ermittlung des Elterngeldes ist nun das Bruttoeinkommen in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes. Von diesem ziehen die Beamten Steuern und Sozialabgaben mit Pauschalsätzen ab. Unterm Strich führt diese neue Berechnungsmethode zu einem geringeren Nettoeinkommen und damit auch zu einem geringeren Elterngeld. Eheleute können nach wie vor vor der Geburt die Steuerklasse wechseln. Denn ein Wechsel von Steuerklasse V in IV oder III bringt unterm Strich für die meisten Eltern auch mit der neuen Berechnungsmethode ein höheres Nettoeinkommen und damit auch mehr Elterngeld. "Aber neu ist nun, dass der Wechsel mindestens sieben Monate vor dem Geburtsmonat des Kindes erfolgen muss, damit er anerkannt wird", sagt Peter Kauth von Steuerrat24.de. Demnach müssen sich künftige Eltern gleich nach Bekanntwerden der Schwangerschaft um die optimale Steuerklassen-Kombination für beide Partner kümmern. Das wiederum rechnet sich. Denn einen Vorteil hat die neue Regelung: Wenn die Steuerklasse sieben Monate vor der Geburt geändert wird, gilt die neue Steuerklasse für den gesamten Zwölfmonatszeitraum. Und das gibt unter dem Strich mehr Elterngeld. bbr

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