Ausgleichszahlung auch ohne schriftliche Buchungsbestätigung

Düsseldorf (dpa/tmn) · Im Packstress vor dem Urlaub kann schnell mal was verloren gehen. Die Buchungsbestätigung eines Fluges beispielsweise. Doch auch ohne diesen Zettel muss die Fluggesellschaft bei einer Verspätung zahlen.

Eine Airline muss bei einem stark verspäteten Flug auch dann eine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast keine schriftliche Buchungsbestätigung vorlegen kann. Die Fluggastrechteverordnung verlange dies nicht, urteilte das Amtsgericht Düsseldorf (Az.: 3 C 2273/11 (37)). Auf die Entscheidung weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ hin.

In dem Fall hatten der Kläger und seine Ehefrau einen Flug von Fuerteventura nach Frankfurt am Main gebucht. Dieser sollte um 11.55 Uhr starten. Tatsächlich hob der Flieger erst um 19.40 Uhr ab. Da die Entfernung zwischen Abflugs- und Zielort mehr als 1500 Kilometer beträgt, forderte der Kläger eine Ausgleichszahlung von 800 Euro für sich und seine Ehefrau. Dies lehnte die Airline ab und bot lediglich 400 Euro an.

Das Amtsgericht gab dem Kläger Recht. Er habe einen Anspruch auf die Ausgleichszahlung in Höhe von 800 Euro. Der Einwand der Airline, der Kläger habe keine Buchungsbestätigung vorlegen können, greife nicht. Der Kläger habe darlegen können, dass er und seine Ehefrau über eine bestätigte Buchung verfügten.

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