Kolumne Mietrechtstipp Baden erlaubt

Baden und Duschen nach 22 beziehungsweise nach 0 Uhr oder sogar mitten in der Nacht ist erlaubt. Mit dieser Begründung wies das Kölner Landgericht (LG Köln 1 S 304 I 96) die fristlose Kündigung einer Vermieterin zurück.

Diese hatte ihrer Mieterin mit der Begründung gekündigt, dass die Mieterin in zahlreichen Nächten nach 0 Uhr durch Baden und die damit verbundenen Wassergeräusche Mitbewohner gestört habe. Dardurch habe sie ständig und hartnäckig mietvertragliche Pflichten verletzt und gegen die Hausordnung verstoßen. Dort war geregelt, dass zwischen 22 und 4 Uhr nicht gebadet werden dürfe. Eine derartige Klausel ist nach Einschätzung der Kölner Richter aber unwirksam. Denn die Klausel verstößt gegen das AGB-Gesetz. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen und ist mit wesentlichen Grundgedanken des Mietrechtes nicht vereinbar. Das Mietrecht, das heißt der Mietgebrauch, erstreckt sich auf alle Teile der Wohnung. Das Landgericht Köln wörtlich: Der Mieter kann ein vorhandenes Bad grundsätzlich zu jeder Tages- und Nachtzeit benutzen. Bestimmte Badezeiten lassen sich aus dem Mietgebrauch selbst nicht ableiten. Entsprechende Formularklauseln sind unzulässig. Das Geräusch ein- und ablaufenden Wassers zählt zu den normalen Wohngeräuschen, die von allen Mitbewohnern hingenommen werden müssen. Waschen, auch nächtliches Duschen oder Baden, gehört zu einem hygienischen Mindeststandard, der ohne weiteres normaler Lebensführung eines Mieters zugeordnet und nicht verboten werden kann.

Ass. jur. Anita Merten-Traut ist Geschäftsführerin des Mietervereins Trier.

www.mieterverein-trier.de

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