Bauherren dürfen nicht doppelt besteuert werden

Berlin (dpa/tmn) · Beim Kauf eines Grundstücks fällt die Grunderwerbssteuer an. Wird später auf der Fläche ein Haus gebaut, so darf dieses nicht in die Berechnung der Steuerabgabe mit einfließen - denn das wäre eine doppelte Besteuerung.

Bauherren dürfen nach dem Kauf eines Grundstücks nicht doppelt besteuert werden. Das Finanzamt kann die Grunderwerbsteuer nur aus dem Grundstückswert verlangen, berichtet der Bund der Steuerzahler unter Berufung auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts (Az.: 7 K 192/09). Wird auf dem Grundstück später ein Haus gebaut, darf der Wert des geplanten Gebäudes bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer nicht herangezogen werden. Denn der Bauherr muss für das Errichten des Hauses auch noch Umsatzsteuer auf die Bauleistungen zahlen.

Gegen dieses Urteil legte die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof ein. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 7/12 anhängig. Anita Käding vom Steuerzahlerbund empfiehlt: „Betroffene Bauherren sollten gegen den Grunderwerbsteuerbescheid Einspruch einlegen, wenn die Finanzverwaltung auch das noch zu errichtende Haus in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezieht. Zugleich sollte das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.“ Zur Begründung kann auf das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof verwiesen werden. Dann bleibt der eigene Steuerfall bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs offen und kann später noch geändert werden.

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