Behindertenparkplatz nur bei erheblicher Gehbeeinträchtigung

Stuttgart/Berlin (dpa/tmn) · Wer ohne fremde Hilfe in sein Auto ein- und aussteigen und sich von diesem fortbewegen kann, hat laut einem Gerichtsurteil keinen Anspruch auf Nutzung von Behindertenparkplätzen.

Das Landessozialgericht Baden Württemberg hat über den Anspruch auf einen Behindertenparkplatz verhandelt und klare Nutzungsbedingungen festgelegt (Aktenzeichen: L 8 SB 3722/11). Über den Fall berichtet die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Der Fall: Der als Schwerbehinderter anerkannte Mann argumentierte, dass er sich aufgrund seiner vielfältigen Erkrankungen nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen könne. Er müsse Gehhilfen nutzen, mit denen er aber aufgrund gesundheitlicher Probleme in den Oberarmen die Einschränkungen seiner Gehfähigkeit nicht ausreichend kompensieren könne. Deswegen sei es für ihn kaum möglich, bei eng gestellter Autotür vernünftig aus dem Kfz ein- oder auszusteigen. Er sei daher einer in ihrer Gehfähigkeit außergewöhnlich eingeschränkten Person gleichzustellen.

Das Urteil: Die Gehfähigkeit des Mannes sei nicht in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt, befand das Gericht. Er könne sich anders als etwa Querschnittsgelähmte oder Doppeloberschenkelamputierte ohne fremde Hilfe außerhalb seines Fahrzeugs bewegen. Er könne die Funktionsstörungen im linken Kniegelenk gut mit Unterarmgehstützen kompensieren. Unerheblich sei dabei, unter welchen Bedingungen es ihm möglich sei, aus dem Auto auszusteigen. Es komme nur auf die Bedingungen der Fortbewegung außerhalb des Autos an.

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