Bei Reiserücktrittsversicherung auf Leistungsausschlüsse achten

Henstedt-Ulzburg (dpa/tmn) · Der Sommerurlaub steht vor der Tür, Reisende sollten deshalb genau auf ihren Versicherungsschutz achten, rät der Bund der Versicherten (BdV).

„Ins Reisegepäck gehört auf jeden Fall die Auslandskrankenversicherung“, sagt Vorstandsmitglied Thorsten Rudnik. Ob eine Reiserücktritts- oder Reiseabbruchversicherung sinnvoll ist, müsse dagegen im Einzelfall geprüft werden. Vor allem sollte auf mögliche Leistungsausschlüsse im Kleingedruckten geachtet werden.

Die Reiserücktrittskostenversicherung zahlt, wenn aus wichtigem Grund wie plötzlicher Krankheit oder Tod von Angehörigen eine Reise nicht angetreten werden kann. Zu den zwingend notwendigen Policen gehöre diese nicht, so Rudnik, dennoch könnten gerade bei einer sehr teuren Reise die Stornogebühren schmerzlich sein. „Aber auch bei Reisen mit Kindern oder älteren Menschen ist ein Abschluss ratsam, da das Risiko eines Rücktritts oder Abbruchs höher ist“, so Rudnik.

Genau unter die Lupe genommen werden sollten die Leistungsausschlüsse. Leistet die Gesellschaft zum Beispiel auch bei Schwangerschaft oder chronischen psychischen Erkrankungen? Wie klar ist die Regelung bezüglich unerwartet schwerer Erkrankungen gefasst? „Gerade bei Krankheiten, die bereits vor Abschluss des Vertrags bestehen und sich zum Reisezeitpunkt verschlimmern, zahlt die Versicherung meistens nichts“, so Rudnik.

Die Reiseabbruchversicherung ist bei vielen Gesellschaften schon in der Rücktrittspolice enthalten. Bei ihr sind die Kosten für eine eventuell notwendige Umbuchung des Rückflugs mitversichert, wenn der Verbraucher im Urlaub krank wird oder andere Gründe eine vorzeitige Rückreise erzwingen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort