Bei Vollmacht muss Verbleib von Geldern klar sein

Karlsruhe · Karlsruhe (dpa) Erben überprüfen meist die Konten des Verstorbenen. Oft finden sie dabei Abhebungen durch Vorsorgebevollmächtigte vor dem Tod des Erblassers.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe (Az.: 9 U 167/15) können sie Nachweise über die Verwendung und gegebenenfalls Rückführung der Gelder verlangen.
Laut der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins hatte eine Erblasserin ihren Sohn durch Testament zu ihrem Alleinerben eingesetzt, weil er sie nach einem Schlaganfall pflegte. Später erteilte sie ihrer Tochter eine notarielle Vorsorgevollmacht. Diese hob vor dem Tod der Mutter mehrere kleine Beträge ab. Der Bruder forderte Rechenschaft und Rückzahlung.
Ohne Erfolg: Der Erbe könne zwar die Herausgabe von Bargeldbeträgen verlangen, welche ein Vorsorgebevollmächtigter zu Lebzeiten vom Konto abgehoben hat. Könne aber der Vorsorgebevollmächtigte beweisen, dass der Verstorbene hierzu Auftrag gegeben hat und die Gelder auftragsgemäß verwendet worden sind, muss das Geld nicht zurückgezahlt werden.

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