Mietrechtstipp Besichtigungsrecht des Vermieters

Ein Vermieter darf seinem Mieter nicht einfach kündigen, wenn der ihm den Zutritt zu seiner Wohnung verweigert, entschied das Landgericht Berlin (67 S 502 / 10). In dem Fall kündigte ein Vermieter seinem Mieter, weil der ihm an einem angekündigten Besichtigungstermin nicht die Tür öffnete.

Das Landgericht Berlin entschied dagegen: Eine Kündigung wegen Zutrittsverweigerung greife nur, wenn der Mieter einen Besichtigungstermin verpasse, er deswegen abgemahnt werde und im Anschluss daran einen weiteren Termin versäume. Diese Voraussetzungen waren in dem Fall nicht gegeben. Mieter müssen nach ständiger Rechtssprechung Besichtigungstermine ohnehin nur in Ausnahmefällen hinnehmen. Nämlich wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an einer Wohnungsbesichtigung vorweisen kann. Ein berechtigtes Interesse besteht unter anderem, wenn die Wohnung einem potenziellen Nachmieter oder Käufer gezeigt werden soll oder wenn Modernisierungen anstehen. Ansonsten hat der Mieter das Recht, in seiner Wohnung in Ruhe gelassen zu werden. Der Vermieter ist zudem nach ständiger Rechtssprechung verpflichtet, den Besichtigungstermin rechtzeitig anzukündigen. Insbesondere bei berufstätigen Mietern muss das mindestens drei bis vier Tage vorher geschehen.

Ass. jur. Anita Merten-Traut ist Geschäftsführerin des Mietervereins Trier.

www.mieterverein-trier.de

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