Besonnen unterwegs

Um den eigenen Fahrzeugschaden nicht bezahlen zu müssen, sichern sich viele Autofahrer für den Fall eines selbst verschuldeten Unfalls mit einer Kasko-Versicherung ab. Wer jedoch grob fahrlässig gehandelt hat, verliert den Versicherungsschutz und muss trotz gezahlter Beiträge eventuell tief in die Tasche greifen.

 Rechtsanwalt Jörg Hosp, Rechtsanwaltskanzlei Hosp Frischbier, Wittlich. Foto: Privat

Rechtsanwalt Jörg Hosp, Rechtsanwaltskanzlei Hosp Frischbier, Wittlich. Foto: Privat

Doch was bedeutet grob fahrlässig? Die Frage, wann im Einzelfall grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist in der Rechtsprechung umfangreich und nicht einheitlich geregelt. In jedem Fall muss es sich um ein über ein normales Maß unentschuldbares Fehlverhalten handeln. So ist das Nichtbeachten einer roten Ampel grob fahrlässig. Im Ausnahmefall kann es anders sein, wenn der Fahrer durch ein verkehrswesentliches Geschehen abgelenkt wurde. Grob fahrlässig ist es auch, wenn der Fahrer sich von einem mitfahrenden quengelnden Kind hat ablenken lassen. Anders verhält es sich, wenn der Unfall zustande kommt, weil sich das mitfahrende Kind in einer Notsituation befindet. Bei selbst verschuldeten Unfällen aufgrund des Aufhebens einer heruntergefallenen Zigarette, des Gebrauchs des Mobiltelefons während der Fahrt, Alkohol am Steuer, eines großen Hundes auf dem Beifahrersitz, Überfahren eines Stopp-Schildes oder einer Warnleuchte an einem Bahnübergang wird die Kasko-Versicherung im Zweifel nicht für den Unfallschaden eintreten. Das Abstellen eines nicht verschlossenen Fahrzeuges, insbesondere nachts, sowie das ungesicherte Stehenlassen eines Motorrades zur Nachtzeit gelten ebenso als grob fahrlässig. Auch wer seinen Zündschlüssel in der Jackentasche lässt und das Kleidungsstück an die Garderobe einer Gaststätte hängt, handelt grob fahrlässig. Wer sein Fahrzeug an einer Stelle abstellt, wo beispielsweise Schilder vor Hochwassergefahr warnen, hat von der Versicherung keinen Cent zu erwarten, wenn ein Wasserschaden entsteht.
Da es stark vom Einzelfall abhängig ist, wann grobe Fahrlässigkeit im Straßenverkehr vorliegt, sollte immer ein Rechtsanwalt zurate gezogen werden, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens zurate ziehen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55.

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