Betreuung absetzen

KOBLENZ. (sas) Eltern können die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder entweder als Betriebsausgaben, Werbungskosten, als Sonderausgaben oder als so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen direkt ab dem Jahr 2006 von der Steuer absetzen.

Welche Variante greift, ist abhängig vom Alter der Kinder und der Erwerbstätigkeit der Eltern. Darauf weist die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz hin. Zudem müssten die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung auf das Konto der Betreuungsperson nachgewiesen werden. Erfolge die Kinderbetreuung im Rahmen eines Arbeitsverhältnises, sei unter Rechnung der mit der Betreuungsperson abgeschlossene schriftliche Arbeitsvertrag zu verstehen. Mündliche Arbeitsverträge würden von den Finanzämtern nicht anerkannt. Wichtig zu beachten: Die Absetzbarkeit gilt für Kinder bis 14 Jahre von Doppelverdienern und berufstätigen Alleinerziehenden in Höhe von zwei Drittel der Aufwendungen, maximal jedoch bis zu 4000 Euro je Kind. Betragen die Betreuungskosten bei zwei Kindern beispielsweise pro Jahr 6000 Euro, so müssen 2000 Euro selbst getragen und 4000 Euro können steuerlich geltend gemacht werden. Die entstandenen Kosten können zusätzlich, neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag, steuerlich geltend gemacht werden. Ähnliches gilt für Eltern, die dauerhaft erkrankt oder behindert sind oder sich in Ausbildung befinden. Eltern, die nicht diese Voraussetzungen erfüllen, können die Betreuungskosten ebenfalls als Sonderausgaben steuerlich geltend machen, allerdings nur für Kindergartenkinder zwischen drei und fünf Jahre alt. Zu den Betreuungskosten werden Aufwendungen für die Verpflegung, den Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen nicht mitgerechnet. Können die Betreuungskosten weder als Betriebsausgaben/Werbungskosten noch als Sonderausgaben geltend gemacht werden, so besteht für Kinder jünger als drei oder älter als fünf Jahre die Möglichkeit, die Kosten für Au-Pair, Babysitter oder Tagesmutter als so genannte haushaltsnahe Dienstleistung in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen, maximal jedoch 600 Euro pro Jahr, direkt von der Steuer abzuziehen. Haushaltsnahe Dienstleistungen müssen aber im eigenen Haushalt erbracht werden. Auskünfte erteilt die Info-Hotline der Finanzämter,Telefon 0180/3757400 (9 Cent pro Minute).

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