BGH: Kein Flugticket für unbekannten Passagier

Karlsruhe (dpa) · Ein Flugticket für eine noch unbekannte Begleitperson zu buchen kann schiefgehen, wie ein vor dem BGH verhandelter Fall zeigt. Wer es trotzdem tut, kann allenfalls das Geld für das Ticket zurückbekommen - aber keine Ausgleichszahlung verlangen.

Wer bei einer Flugbuchung im Internet anstelle des Namens eines Passagiers die Bemerkung „noch unbekannt“ in das Formular schreibt, hat keinen Anspruch auf Beförderung. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Der Kläger hatte für sich und einen Begleiter Flüge nach Zypern buchen wollen. Statt des zweiten Namens schrieb er „noch unbekannt“ in die Buchungsmaske - trotz des Hinweises, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich sei und der Name mit dem im Ausweis des Passagiers genannten übereinstimmen müsse.

Wie der BGH entschied, kann der Kläger das Geld für das Ticket zurück verlangen: Es sei kein wirksamer Vertrag über die Beförderung zustande gekommen. Der Kläger habe aber keinen Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung in Höhe von 400 Euro (Az. X ZR 37/12).

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