BGH verbietet irreführende Werbung
Karlsruhe. Händler dürfen nicht mit herabgesetzten Preisen werben, wenn unklar ist, in welchen Fällen der Normalpreis gilt. Bei heruntergesetzten Einführungspreisen muss ersichtlich sein, wie lange diese gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preise verlangt werden.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Ohne eine Erläuterung sei solche Werbung irreführend und damit verboten. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preis wirbt, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis bezieht, entschied das Gericht (Az.: I ZR 81/09).
Damit klärte der BGH endgültig einen Streit zwischen zwei Teppichhändlern aus dem Raum Freiburg. Der Beklagte warb in einem Prospekt für seine Teppichkollektion mit Einführungspreisen, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Ein Wettbewerber sah darin eine Irreführung und einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot. Der BGH erklärte die Werbung für unzulässig. dpa