Blüten auf dem Balkon

TRIER. (red) Mieter haben das Recht, auf ihrem Balkon Blumentöpfe oder Blumenkästen aufzustellen oder auch an der Außenseite anzubringen. Darauf weist der Mieterverein für den Regierungsbezirk Trier hin.

Der Verein verweist auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Hamburg (AZ 316 S 79/04). Voraussetzung sei laut Gerichtsurteil allerdings, dass die Blumentöpfe oder Kästen ordnungsgemäß befestigt sind, sodass sie auch bei starkem Wind nicht herabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können. Nur dann dürfen sie an der Außenseite des Balkons angebracht werden. Zu beachten sei auch, dass Nachbarn durch die Balkonbepflanzung nicht gestört werden. Nach Angaben des Mietervereins hatte eine Mieterin in ihren Blumenkästen Knöterich gepflanzt, der so stark wucherte, dass er über die Brüstung wuchs und andere Mieter beeinträchtigte. Das Landgericht Berlin (AZ 67 S 127/02) entschied, dass die Mieterin die Bepflanzung zurückschneiden müsse. Rechtsberatung zu mietrechtlichen Fragen beim Mieterverein für den Regierungsbezirk Trier, Walramsneustraße 8, 54290 Trier, Telefon 0651/9940970, E-Mail info@mieterverein-trier.de.

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