Damit der Letzte Wille bindend ist: Wie man ein fehlerfreies Testament formuliert

Jede Zeile eines selbst angefertigten Testaments muss handschriftlich formuliert und unterschrieben sein. Etwas, das häufig falsch gemacht wird und angesichts von immer höheren Auflagen bei Banken und Behörden bestimmte Bedingungen verlangt.

 Per Testament kann man Dinge wie das Auto oder die Gemäldesammlung vererben. Vom Pflichtteil ist der Erblassser allerdings nicht entbunden. Foto: dpa

Per Testament kann man Dinge wie das Auto oder die Gemäldesammlung vererben. Vom Pflichtteil ist der Erblassser allerdings nicht entbunden. Foto: dpa

In Filmen hat man solche Szenen schon mal gesehen: Per Videobotschaft wendet sich der Erblasser an seine Erben. Seinen Letzten Willen erläutert er per Film, oder er hat ihn in einer Computerdatei niedergelegt. Während die Angehörigen trauern, gibt der Verstorbene vom Bildschirm aus Anweisungen oder spielt Schnitzeljagd, wie seine Verfügungen heruntergeladen werden können. Doch ist ein solches, selbst angefertigtes Testament auch in der Realität in Deutschland gültig?
<b>tv-Serie Erben &amp; Vererben


"Nein!", sagt Steffen Breßler, Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz. Nach deutschem Recht müsse ein eigenhändiges Testament mindestens handschriftlich verfasst sein. Heißt: "Es muss eigenhändig geschrieben und zum Schluss unterschrieben werden." Ein Video, eine Datei, eine WhatsApp-Nachricht oder ein Posting auf Facebook werden nicht anerkannt. Und wer sein Testament selbst verfasst, darf nicht einmal zur Schreibmaschine oder zum Computer greifen. "Jede Zeile des Testaments muss mit der Hand geschrieben werden, sonst ist es unwirksam", macht Breßler klar. Demnach kann jeder mit Papier und Bleistift seinen Nachlass regeln, ohne Kosten und jederzeit zu verändern. Allerdings: Es geht dann auch leicht verloren und kann gefälscht werden.
Ein Testament ist dann sinnvoll, wenn jemand etwas erhalten soll, der laut gesetzlicher Regelung in der Erbfolge nicht oder nur wenig berücksichtigt ist.
Beispiel: unverheiratete Partner. Ein Paar hat eine gemeinsame Eigentumswohnung, nun stirbt der eine. Liegt kein Testament oder Erbvertrag vor, geht der nichteheliche Partner laut Gesetz leer aus. Die Eltern des Verstorbenen erben den Immobilienteil des Verstorbenen.
Auch für Eheleute mit Kindern kann ein Testament sinnvoll sein. Beispiel: Ein Paar hat ein Haus gebaut und Geld gespart. Die Frau betreut die Kinder und gibt dafür den Job auf. Stirbt nun der Mann, ohne dass ein Testament vorliegt, kann es sein, dass die Mutter das Haus verkaufen muss, um die Kinder auszahlen zu können. "Dies tut besonders weh, auch wenn es nicht so häufig vorkommt", sagt Breßler.
Was gehört nun alles in ein Testament? "Jeder kann die Erbfolge nach seinen Vorstellungen gestalten, etwa eine bestimmte Person als Erben einsetzen, sie ausschließen oder ihr etwa ein Grundstück vermachen", sagt Breßler. Damit gehört der Freund, der etwa ein Gemälde erhält, nicht zur Erbengemeinschaft, die ihm vermachte Sache fällt aus dem Erbvermögen heraus. Gehört der Begünstigte jedoch zur Erbengemeinschaft dazu, muss er womöglich einen Wertausgleich fürs Tafelsilber an die anderen Erben zahlen.
Testament als Fehlerquelle


Vorsicht! Im Erbrecht lauern zahlreiche Fallstricke für Verbraucher. "Nicht selten weisen eigenhändige Testamente Fehler auf oder sind missverständlich geschrieben", sagt der Experte. Streitigkeiten zwischen den Erben seien die Folge.
Für ein Testament kann deshalb ein Experte hinzugezogen werden, etwa ein Anwalt oder ein Notar. Ein Notar etwa nimmt die Beurkundung vor und berät über verschiedene Regelungsmöglichkeiten. Der Notar kann das Testament, anders als im Fall der eigenhändig verfassten Verfügung, beispielsweise auch am Computer schreiben, ausdrucken und dann beurkunden. Bestimmte letztwillige Verfügungen dürfen ausschließlich vor einem Notar vorgenommen werden.
Beispiel Erbvertrag. Dabei handelt es sich um eine besondere letztwillige Verfügung, bei der sich mehrere Personen fest an eine Regelung binden und die nicht einseitig wieder gekündigt werden kann. Dies gilt auch für gemeinschaftliche Testamente zweier Eheleute. In einem Erbvertrag kann man etwa festlegen, wie viel derjenige vom Erbe bekommen soll, der den Verstorbenen gepflegt hat. Bei einem Testament ohne notarielle Beurkundung gibt es dafür keine Sicherheit. Pflegedienste oder Heime können davon jedoch nicht profitieren: Laut dem Heimgesetz ist den Betreibern untersagt, sich über die Kosten für die Pflege hinaus Geld versprechen zu lassen.
Laut Breßler hat das notarielle Testament zwei Vorteile. Zum einen müsse es beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (testamentsregister.de) registriert werden. "So ist sichergestellt, dass das Testament bei Eintritt des Todesfalls auch gefunden wird", sagt er. Zum anderen könne die Beurkundung durch den Notar bei Banken, Behörden oder dem Grundbuchamt Türen öffnen. "Hat der Verstorbene ein notarielles Testament hinterlassen, erspart er seinen Erben Kosten für Erbscheinsantrag und Erbschein."

Im nächsten Teil der Serie Erben & Vererben beschäftigen wir uns mit der neuen EU-Erbrechtsverordnung. Die Serie online:

<i>volksfreund.de/erbenExtra

Erbvermögen Im vergangenen Jahr ist in Rheinland-Pfalz deutlich mehr Erbschaft- und Schenkungsteuer an den Fiskus geflossen. Insgesamt wurden knapp 282 Millionen Euro festgesetzt, wie das Statistische Landesamt in Bad Ems mitteilt. Das waren etwa 77 Prozent mehr als im Jahr zuvor. Per Erbschaft wurde 2013 hierzulande insgesamt ein Vermögen im Wert von mehr als 1,5 Milliarden Euro übertragen. Zu fast 62 Prozent handelte es sich dabei um sogenanntes übriges Vermögen. Darunter fallen Bankguthaben, Wertpapiere, Anteile und Genussscheine. Bei Schenkungen wiederum wechselten knapp 2,1 Milliarden den Besitzer, hiervon waren 67 Prozent Betriebsvermögen. sas Ratgeber "Was tun, wenn jemand stirbt?" Eine erste Auseinandersetzung mit dem Todesfall ist der Ratgeber der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz "Was tun, wenn jemand stirbt?" Darin erklären die Verbraucherexperten, wer für eine Beerdigung zuständig ist, welche Vorbereitungen getroffen werden müssen, steuerliche Folgen und wo es Hilfe bei bestimmten Fragen gibt, ISBN 978-386336-030-6, 9,90 Euro. red

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