Das Finanzamt beteiligt sich an den Fahrten zur Arbeit

Die Finanzbeamten gewähren für berufliche Ausgaben einen Pauschbetrag von 1000 Euro im Jahr. Auch wenn dieser Betrag zunächst hoch erscheint: Die Pauschale ist schnell überschritten.

 Autoschlüssel (Symbolbild).

Autoschlüssel (Symbolbild).

Foto: iStock: Andy Dean

Wer beispielsweise an 230 Tagen im Jahr 15 Kilometer zu seiner Arbeitsstelle fährt, kann 1035 Euro als Werbungskosten verrechnen. Jeder weitere Euro, den Sie dann für berufliche Aufwendungen auflisten, spart Geld. Daher rechnet sich für viele das Ausfüllen der Seiten 2 und 3 der "Anlage N".

Entfernungspauschale: Steuerzahler können den einfachen Weg zur Arbeit mit 30 Cent je Kilometer verrechnen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Weg mit dem Auto, der Bahn, dem Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt wird. Alternativ können Steuerzahler auch die Ausgaben für Fahrkarten angeben. Doch anders als bisher prüfen die Finanzbeamten nicht für jeden Tag, ob die tatsächlichen Kosten oder die Entfernungspauschale für den Steuerzahler günstiger sind. "Seit 2012 ist statt der taggenauen Vergleichsrechnung nur noch eine jahresbezogene Vergleichsrechnung erforderlich", sagt Peter Kauth vom Internetportal Steuerrat24.de. In der Regel akzeptieren die Finanzbeamten bei einer 5-Tage-Woche 220 bis 230 Fahrten, wer sechs Tage die Woche arbeitet, rechnet 260 bis 280 Tage ab.
Steuerzahler, die für den Weg zur Arbeit das Fahrrad, öffentliche Verkehrsmittel oder Fahrgemeinschaften nutzen, können maximal 4500 Euro steuerlich geltend machen. Bei Autofahrern akzeptieren die Finanzbeamten auch einen höheren Betrag, wenn Steuerzahler diesen glaubhaft belegen - beispielsweise anhand des Kilometerstands. Bei einer doppelten Haushaltsführung können Steuerzahler eine Heimfahrt pro Woche abrechnen. "Die Grenze von 4500 Euro existiert in diesem Fall nicht", sagt Christian Rech, Vorstandsmitglied im Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz.

Unfälle: Der Fiskus beteiligt sich nicht nur an den Kosten für die Fahrten zur Arbeit, sondern auch an Unfällen, die sich auf dem Weg ereignen. Allerdings weigern sich die Beamten, die Kosten, die beim Diebstahl des Wagens während der Arbeitszeit entstehen, einfach abzunicken. Diese Regelung ist umstritten. "Sollte Ihr Fahrzeug während der Arbeitszeit gestohlen werden, machen Sie unbeirrt den Schaden als Werbungskosten geltend", rät Steuerexperte Kauth. Steuerzahler sollten sich dabei auf das Urteil des Bundesfinanzhofs berufen. Die obersten Finanzrichter hatten geurteilt, dass ein Diebstahl den gleichen Regelungen unterliegt wie ein Unfall während der Arbeitszeit (BFH-Urteil vom 18.04.2007, BStBI. 2007 II, S. 762). "Abziehbar sind die Aufwendungen für Reparaturkosten, Gericht-, Gutachter-, Anwaltskosten und Aufwendungen, die Sie selbst getragen haben, um die Erhöhung der Haftpflichtbeiträge zur vermeiden", sagt Alwin Kort vom Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz.

Arbeitsmittel: Arbeitsmittel sind Gegenstände, die Steuerzahler überwiegend beruflich nutzen wie beispielsweise Computer, Taschenrechner, Büromaterial, Fachliteratur oder Büromöbel. Bis 2009 galt bei Arbeitsmitteln das Alles-oder-Nichts-Prinzip. Die Ausgaben konnten Steuerzahler nur verrechnen, wenn die berufliche Nutzung mindestens 90 Prozent betrug. War das nicht der Fall, akzeptierten die Beamten keinen Cent. Diese strenge 90:10-Regelung ist inzwischen aufgehoben. "Die Kosten können nun prozentual nach beruflicher und privater Nutzung aufgeteilt werden", sagt Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Josef Ludwig. Allerdings darf die berufliche Nutzung nicht von untergeordneter Bedeutung sein. Arbeitnehmer, die ihren Computer auch beruflich nutzen, können die Kosten in der Regel zu 50 Prozent als Werbungskosten verrechnen.
"Steuerzahler können das Finanzamt auch an den Ausgaben für Fachliteratur beteiligen", sagt der Trierer Steuerberater Kort. Ohne Nachfragen akzeptieren die Beamten die Ausgaben immer dann, wenn die Literatur einen Bezug zum Beruf hat. Die einzelnen Ausgaben müssen Sie mit Belegen nachweisen. Ohne einen einzigen Nachweis akzeptieren einige Finanzämter eine Pauschale von 110 Euro für Arbeitsmittel.

Fortbildungen: ´Finanzbeamte differenzieren akribisch zwischen Ausbildung und Fortbildung. Unter Fortbildungen verstehen sie alle Bildungsmaßnahmen, die nach einer ersten Ausbildung oder nach einem Erststudium absolviert werden wie beispielsweise ein Master- oder ein Zweitstudium. "Steuerzahler sollten sich schlaumachen, was die Finanzbeamten als Erstausbildung akzeptieren", sagt Steuerberater Rech. Erstausbildung oder Erststudium, die Sie ohne Arbeitsvertrag absolvieren, können Sie lediglich als Sonderausgaben bis zu 6000 Euro verrechnen (Teil zwei der Serie).
Fortbildungen können Steuerzahler hingegen in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Steuerzahler sollten auch die Ausgaben für ihr Erststudium und ihre Erstausbildung als Werbungskosten verrechnen, wenn ein Zusammenhang mit künftiger Tätigkeit vorliegt. Denn beim Bundesfinanzhof sind aktuell einige Urteile anhängig (Az. VI R 61/11, VI R 2/12; VI R 6/12, VI R 8/12, VIII R 49/11). "Steuerzahler sollten daher unter Hinweis auf die Urteile gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen", rät Ludwig.

Umzug: Ist der Umzug beruflich veranlasst oder verringert sich der Weg zur Arbeit, übernimmt das Finanzamt einen Teil der Umzugskosten. Dazu zählen beispielsweise die Ausgaben für Makler, doppelte Mietzahlungen, Transport- oder Reisekosten. Steuerzahler können die Ausgaben einzeln als Werbungskosten verrechnen. Zusätzlich gewähren die Beamten eine Pauschale für Nachhilfeunterricht für die Kinder und eine Umzugskostenpauschale (s. Tabelle).

Versicherungen: Steuerzahler können Versicherungen, die berufliche Risiken mitabdecken, wie Unfall- oder Haftpflichtversicherung, als Werbungskosten verrechnen. Das ist immer dann sinnvoll, wenn der abzugsfähige Höchstbetrag für "andere Vorsorgeaufwendungen" von 1900 beziehungsweise 2800 Euro bereits ausgeschöpft ist. "Beiträge zur Unfallversicherung können Steuerzahler zu 50 Prozent als Werbungskosten und zu 50 Prozent als Sonderausgaben verrechnen", sagt Steuerexperte Kauth. Die Ausgaben für eine Berufshaftpflicht akzeptiert das Finanzamt voll als Werbungskosten.

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