Dem Gammelfleisch auf der Spur

Der Name ist lang, die Wirkung umstritten: Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) feiert am 1. Mai seinen zweiten Geburtstag. Doch statt Glückwünschen hagelt es Kritik. Der TV erklärt, was Verbraucher beachten müssen, die das VIG in Anspruch nehmen.

Trier/Berlin. Gammelfleisch, Pestizide im Salat, krebserregende Stoffe im Teddybär: Seit zwei Jahren haben Verbraucher durch das VIG Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über Verstöße gegen das Lebensmittelrecht oder zu Gefahren in Gebrauchsgütern. Das gilt für Lebensmittel, Futtermittel, Kosmetika und Bedarfsgegenstände wie Spielwaren, Kleidung, Reinigungsmittel sowie für Wein. Eine Ausweitung auf sonstige gewerbliche Güter und Dienstleistungen wird geprüft.

Was Horst Seehofer - vor zwei Jahren Verbraucherschutzminister - als Meilenstein bezeichnete, halten Greenpeace, Deutsche Umwelthilfe und Foodwatch nach zwei Jahren für eine Mogelpackung. Auch die FDP, die Opposition sowie Verbraucherzentralen sehen Nachbesserungsbedarf. Einige Kritikpunkte: Die Informationsabfrage dauere zu lange, sei zu teuer, oder es gebe überhaupt keine Antwort. Das Bundesverbraucherschutzministerium zog hingegen eine positive Zwischenbilanz, will mögliche Änderungen aber prüfen. Für Mitte Mai ist geplant, Ergebnisse eines Gutachtens zu veröffentlichen. Diese sollen helfen, das Gesetz bürgerfreundlicher und praxisnäher zu gestalten.

Verbraucher, die das VIG in Anspruch nehmen, müssen folgendes wissen:

Wo kann ich Auskunft erhalten?

Auskünfte erteilen sollen in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen und die kreisfreien Städte sowie bestimmte Landesbehörden wie das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz, das Wirtschaftsministerium, das Landesuntersuchungsamt und die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier. Dort müssen Verbraucher den Antrag auf Auskunft stellen. Die Behörden haben aber keine Informationsbeschaffungspflicht. Das heißt, es müssen dort Informationen vorliegen, die Beamten müssen keine Nachforschungen anstellen.

Wie muss ich den Antrag stellen?

Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Hilfreich ist es, möglichst konkrete Angaben über die gewünschte Information zu machen, also das Produkt, die Firma oder die Branche genau zu benennen.

Welche Art von Auskunft erteilen die Behörden?

Die Information kann mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder als Akteneinsicht erfolgen. Informationen können verweigert werden, wenn sie ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verraten würden. Darauf bezieht sich auch ein Hauptkritikpunkt - die Deutsche Umwelthilfe spricht von Informationsverhinderung zugunsten der Wirtschaft. Wenn Gesundheitsgefahren drohen oder eine Firma verdorbene Lebensmittel verkauft, müssen Behörden von sich aus warnen.

Wie lange dauert es?

Die Behörden haben vier Wochen Zeit, die Anfragen zu beantworten. Werden durch die Anfrage Dritte (beispielsweise ein betroffenes Unternehmen) in ihren Belangen berührt, so "ist diesen vor der Entscheidung der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben", heißt es beim Verbraucherschutzministerium.

Was kostet das?

Die Kosten können unterschiedlich ausfallen und richten sich auch nach dem Zeitaufwand der Bearbeitung. In Rheinland-Pfalz werden je angefangener Viertelstunde 7,50 bis 15 Euro erhoben. Ausnahme: Auskünfte über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht sind kostenlos.

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